Lade Inhalt...

Bilanzierung von Software nach BilMoG

©2014 Bachelorarbeit 63 Seiten

Zusammenfassung

Im Jahre 2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – kurz BilMoG – in Kraft gesetzt. Eine der weitreichendsten Änderungen betraf § 248 HGB „Bilanzierungsverbote und -wahlrechte“. Es ist nun möglich selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren. In vielen Unternehmen spielt beispielsweise selbsterstellte Software eine große Rolle. In der vorliegenden Arbeit sollen Unternehmen, die der Buchführungspflicht unterliegen im Fokus stehen. Zu Beginn wird eine Definition von Software vorgenommen. Neben verschiedenen Formen von Software wird auf Schwierigkeiten mit dem Stetigkeitsgebot und der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten eingegangen. Außerdem werden Chancen und Risiken des neu eröffneten Wahlrechts zur Aktivierung aufgezeigt. Eine abschließende Bewertung der Gesetzesänderung betrachtet sowohl das bilanzierende Unternehmen als auch externe Adressaten.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis
BGBl. Bundesgesetzblatt
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
BIOS
Basic Input / Output System
BMF Bundesministerium
der
Finanzen
BStBl. Bundessteuerblatt
BT-Drs.
Drucksache des Deutschen Bundestages
ERP-Software Enterprise-Ressource-Planning-Software
EStG Einkommenssteuergesetz
GoB Grundsätze
ordnungsmäßiger
Buchhaltung
GuV Gewinn-
und
Verlustrechnung
GWG Geringwertiges
Wirtschaftsgut
IDW Institut
der
Wirtschaftsprüfer
IFRS
International Financial Reporting Standard(s)
S. Satz
Tz. Textziffer
US-GAAP
United States Generally Accepted Accounting Principles

9
1.
Einleitung
1.1.
Problemstellung und Stellenwert des Themas
Der sich vollziehende Wandel von einer Dienstleistungsgesellschaft hin zu einer
Hochtechnologiegesellschaft erforderte lange eine aktualisierende Anpassung des
Handelsgesetzbuches. Immaterielle Vermögensgegenstände im Allgemeinen und
Software im Speziellen nehmen einen immer größeren Stellenwert in der Gesellschaft
ein. Die Aussagekraft von Bilanzen in diesem neuen technologischen Umfeld nimmt
mit der reduzierten Wichtigkeit der klassischen Vermögensgegenstände kontinuierlich
ab. Dies bedingte lange eine entsprechende Forderung, die bilanzielle Betrachtung von
immateriellen Gütern wie beispielsweise Software und Lizenzen zu stärken.
Eine Bilanzierung von selbst erstellten immateriellen Gütern war lange Zeit im
deutschen Handelsrecht untersagt. Durch eine zunehmende Spezialisierung von
Unternehmen gewinnen spezifische Software-Lösungen schnell an Bedeutung. Die
Bilanzierung der angefallenen Forschungs- und Entwicklungskosten für selbst erstellte
Software war allerdings vor 2010 nicht bilanzierungsfähig. Insbesondere Unternehmen,
deren Geschäftsbetrieb einen hohen Forschungs- und Entwicklungsaufwand bedingen,
wurden deshalb lange durch das Bilanzierungsverbot benachteiligt.
Seit dem Jahr 2010 ist die bilanzielle Behandlung von selbst erstellten immateriellen
Gütern nun durch ein Bilanzierungswahlrecht grundlegend verändert. Hierbei wurde
der Versuch unternommen, einen Kompromiss zwischen dem Grundsatz der Voll-
ständigkeit und dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung zu finden.
Das Problem ist und war, dass selbst erstellte Software zwar als Vermögensgegenstand
anzusehen waren, aber bezüglich ihres Schuldendeckungsgrades nur schwer objektiv
zu beurteilen sind.
Unternehmen, die nun im Zuge der Gesetzesänderung planen, verstärkt Software
einzusetzen, fällen zu Anfang die ,,Make-or-buy" Entscheidung. Dabei spielen nicht
nur Kosten, Nutzen und Risiken eine Rolle. Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die
sich verstärkt im Fokus der externen Rechnungslegung befinden, werden auch die
bilanzielle Darstellbarkeit als Kriterium heranziehen.

10
Die hiermit einhergehenden Änderungen haben für viele Unternehmen einen hohen
Stellenwert. Durch die hohe Aktualität des Themas hat sich bisher noch keine gelebte
Praxis in diesem Feld bilden können. Eine Vielzahl von Unternehmen stellt sich
deshalb berechtigterweise die Frage, wie sie zukünftig selbst geschaffene immaterielle
Vermögensgegenstände adäquat bilanzieren und welche Maßnahmen sie einleiten
können, um eine reibungslose Bilanzierung zu begünstigen.
1.2.
Gang der Untersuchung
Ziel der vorliegenden Arbeit ist eine umfassende Darstellung der Neuregelungen für
die Bilanzierung von Software als klassischer Vertreter der immateriellen
Vermögensgegenstände. Zu Beginn wird das in diesem Zusammenhang entscheidende
Gesetz untersucht und das Handelsgesetzbuch vor und nach diesem kurz verglichen.
Im Anschluss werden die gängigsten Softwaretypen vorgestellt und ihr
Entstehungsprozess theoretisch ergänzt.
Um die grundlegenden Schwierigkeiten bei der Bilanzierung von Software gewichten
zu können, werden in Kapitel vier die Grundsätze der Bilanzierung dargestellt. Im
Anschluss erfolgt die Darstellung der Voraussetzungen für eine Aktivierung als
Vermögensgegenstand, um ein grundlegendes Verständnis für die Bilanzierung von
immateriellen Vermögensgegenständen und damit auch von Software zu vermitteln.
An dieser Stelle werden aus diesem Grunde die Bewertungsgrundlagen näher erläutert.
Die unterschiedlichen Arten des Softwareerwerbs sowie seine Sonderformen schließen
sich an und werden von den Folgen der Bilanzierung von Software abgerundet.
In Kapitel fünf erfolgt eine kritische Betrachtung der Auswirkungen. Abschließend
erfolgt eine Bewertung des Sachverhaltes in Form eines Fazits in Kapitel sechs.

11
2.
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
2.1.
Hintergrund und Absicht des BilMoG
Die letzte große Änderung des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgte nach
vorherrschender Meinung im Jahre 1985 durch das Bilanzrichtliniengesetz.
1
Durch das
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erfolgte im Jahre 2009 nun die weit-
reichendste Anpassung des HGB.
Das erklärte Ziel der Reform war es, eine Weiterentwicklung des HGB zu einer
vollwertigen, kostengünstigeren und einfacheren Alternative zu den internationalen
Rechnungslegungsstandards zu schaffen. Allerdings sollte dies gleichzeitig unter
Beibehaltung der bisherigen Eckpunkte des HGB-Bilanzrechts geschehen.
2
Außerdem
wurden mit dem BilMoG zwei Rechtsakte der EU umgesetzt. Es handelt sich dabei um
die sogenannte Abänderungsrichtlinie und die Abschlussprüfungsrichtlinie.
3
Diese
beiden Rechtsakte werden in der vorliegenden Arbeit nicht näher untersucht, da sie
keine Relevanz für die Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen
besitzen.
Die Gründe für die erwähnte Modernisierung gingen von den gewandelten Rahmen-
bedingungen für deutsche Unternehmen in ihrem Geschäftsumfeld aus. ,,Im Zuge der
Wachstums- und Globalisierungsstrategien konzentrierten sich deutsche Unternehmen
zunehmend auf internationale Kapitalmärkte."
4
Internationale Investoren rücken
deshalb verstärkt in die Zielgruppe der externen Rechnungslegung. Insbesondere
Akzeptanz, Vergleichbarkeit und Verständlichkeit eines Jahresabschlusses nach dem
HGB sollten mit dem BilMoG verbessert werden. Neben dem erhöhten Informations-
gehalt wollte der Gesetzgeber mit dem BilMoG eine Deregulierung für die
Unternehmen durchführen.
5
1
Vgl. Petersen, K. / Zwirner, C. (2009), S. 371
2
Vgl. BT-Drs. 16 / 10067 (2008), S. 1
3
Vgl. Petersen, K. / Zwirner, C. (2009), S. 371
4
Vgl. ebd.
5
Vgl. BT-Drs. 16 / 10067 (2008), S. 2

12
Bei allen Änderungen ist das BilMoG auf Steuerneutralität ausgerichtet worden. Dies
bedeutet, dass weder für den Bund noch für die Bundesländer Haushaltsausgaben
oder Vollzugsausgaben anfallen sollten.
6
2.2.
Vergleich des HGB vor und nach BilMoG
Die im vorigen Kapitel erwähnten Deregulierungsmaßnahmen betreffen vor allem
Einzelkaufleute, die teilweise von der handelsrechtlichen Buchführungs- und
Bilanzierungspflicht befreit wurden.
7
Einzelkaufleute werden von den Buchführungs-
pflichten nach §§ 238 bis 241 HGB, sofern sie in zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahre einen Gewinn von unter 50.000 EUR und Umsatzerlöse unter
500.000 EUR ausweisen können, befreit.
8
Die Grenzen für kleine, mittlere und große
Kapitalgesellschaften wurden um 20 % erhöht.
9
Dies ist für die Unternehmen
insofern positiv, da eine Abstufung beispielsweise von ,,mittlere Kapitalgesellschaft"
auf nun ,,kleine Kapitalgesellschaft" teilweise eine Befreiung von Vorgaben nach
sich zieht.
10
Neben Deregulierungen fanden auch neue Vorgaben den Weg in das Gesetz. Es
wurde eine Transparenzpflicht für kapitalmarktorientierte Unternehmen festgelegt.
Diese schreibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Kapitalflussrechnung für den
Jahres-abschluss vor.
11
Außerdem wurden kapitalmarktorientierte Unternehmen
definiert.
12
Die umgekehrte Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
wurde durch das BilMoG aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass steuerliche
Wertansätze keine Wirkung mehr auf die handelsrechtliche Rechnungslegung haben.
13
Außerdem wurde die Zugangs- und Folgebewertung neu gefasst. Dies ermöglicht
eine außerplanmäßige Abschreibung auf Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens, sofern eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt.
6
Vgl. Petersen, K. / Zwirner, C. (2009), S. 177
7
Vgl. BT-Drs. 16 / 10067 (2008), S. 2
8
Vgl. BGBl Teil 1 Nr. 27. (2009), Artikel 1, 2. Abs
9
Vgl. Ebd., 19. Abs.
10
Vgl. § 276 HGB
11
Vgl. BGBl Teil 1 Nr. 27. (2009), Artikel 1, 12. Abs.
12
Vgl. Ebd., 16. Abs.
13
Vgl. BGBl Teil 1 Nr. 27. (2009), Artikel 3

13
Bei nur vorrübergehenden Wertminderungen ist von einer außerplanmäßigen
Abschreibung abzusehen, allerdings besteht bei Finanzanlagen ein
Abschreibungswahlrecht. Es besteht allerdings das Gebot, im Falle einer
Wertaufholung diese entsprechend zu bilanzieren.
14
Im Falle einer Firmenübernahme muss der entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder
Firmenwert als zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand auf der Aktivseite
der Bilanz erfasst werden. Dies bringt neben planmäßigen auch die Möglichkeit von
außerplanmäßigen Abschreibungen mit sich, sofern dafür entsprechende Gründe
vorliegen.
15
Die sicherlich bedeutendste Änderung betrifft allerdings §
248 HGB
,,Bilanzierungsverbote und ­wahlrechte". Hiervon sind in besonderer Weise
immaterielle Vermögensgegenstände wie Software betroffen. Neben expliziten
Bilanzierungsverboten für Aufwendungen der Unternehmensgründung, Eigenkapital-
beschaffung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen, wird als Novum im
deutschen Handelsrecht, erstmals ein Bilanzierungswahlrecht für selbst geschaffene
immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens eingeräumt.
16
Ausgenommen wurden hiervon ausdrücklich ,,selbst geschaffene Marken, Drucktitel,
Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbaren Vermögensgegenstände des
Anlage-vermögens"
17
. Die Aktivierung von Software wird erweitert, auch wenn in
der Steuerbilanz weiterhin ein Ansatzverbot herrscht.
18
Durch die damit einhergehende partielle Einschränkung des Ansatzverbots in der
Handelsbilanz, versucht der Gesetzgeber einer willkürlichen Praxis vorzubeugen und
Gläubiger nicht durch selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände mit
hoher Unsicherheit über die Maße zu gefährden.
19
Immaterielle
Vermögensgegenstände wurden bereits vor über 30 Jahren als die "ewigen Sorgen-
kinder des Bilanzrechts"
20
bezeichnet. Der Unsicherheit, die mit der Körperlosigkeit
eines immateriellen Vermögensgegenstandes verbunden ist, begegnet der Gesetz-
14
Vgl. BGBl Teil 1 Nr. 27. (2009), Artikel 1, 10. Abs.
15
Vgl. ebd.
16
Vgl. § 248 HGB
17
BGBl Teil 1 Nr. 27. (2009), Artikel 1, 6. Abs.
18
Vgl. § 5 Abs. 2 EStG
19
Vgl. Wulf, I. / Schmidt, N. (2014), S. 5
20
Moxter, A. (1979), S. 1102

14
geber in Form einer Ausschüttungssperre.
21
Diese Ausschüttungssperre sorgt für die
Sperrung von Gewinnen, die auf die Aktivierung von bestimmten Vermögensgegenständen
zurückgeführt wird. Die Erstellung der in diesem Zusammenhang zu erwähnende
Steuerbilanz erfolgt auf Basis der Handelsbilanz, die durch Verrechnungen und ähnliche
Anpassungen an die steuerlichen Maßgaben angepasst werden muss. Auf Basis der
Steuerbilanz erfolgt die Besteuerung des Unternehmens.
21
Vgl. BGBl Teil 1 Nr. 27. (2009), Artikel 1, 11. Abs., Abschnitt 2a

15
3.
Software
3.1.
Definition Software
3.1.1.
Allgemeine Definition von Software
Der wirtschaftliche Stellenwert der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) hat nach dem
zweiten Weltkrieg stark an Bedeutung gewonnen. Software tritt in Form von Quellcodes auf,
die aus bestimmten Befehlsabfolgen in einer Programmiersprache verfasst werden. Die
Erscheinungsformen sind dabei vielfältig und haben sich in der vergangenen Zeit gewandelt.
Zu Beginn war Software ein integraler Bestandteil von Hardware. Diese trat in Form von
Automobilen, Fertigungsanlagen, Küchengeräten oder Handys auf. Hardware wurde nur mit
der entsprechenden Software verkauft, die Möglichkeiten zur persönlichen Anpassung
bestanden nur in sehr engen Grenzen. Der gesteigerte wirtschaftliche Stellenwert erforderte
aber zunehmend anwendungsspezifische Software für die unterschiedlichsten
Anforderungen. Mit den gesteigerten Nutzer-anforderungen entstand deshalb im Laufe der
Zeit eine eigenständige Softwareindustrie.
22
Unter Software subsumiert man alle Steuerungssysteme, die dazu dienen, dass eine EDV-
Anlage die vom Anwender ausgelösten Befehle, entsprechend durchführt.
23
Dabei kann es
sich um tief in der Hardware verankerte Software, so genannte Firm-ware wie beispielsweise
das BIOS handeln. Diese trifft man beispielsweise in Mobil-telefonen, Produktionsanlagen,
Flugzeugen usw. an.
Jenseits dieser tief in der Hardware integrierten Sonderform der Software, wird im
Zusammenhang mit Software meist von Endanwendersoftware gesprochen. Eine Definition
von Software ist deshalb sehr weit zu fassen. Eine Definition kann anhand einer negativen
Abgrenzung erfolgen. Alle Bestandteile einer elektronischen Daten-verarbeitungsanlage
(EDV-Anlage), die nicht zur Hardware zählen, werden demnach als Software verstanden.
Unter Hardware werden dabei wiederum alle physischen Komponenten verstanden.
24
22
Vgl. Suermann, J. (2006), S. 8
23
Vgl. Bormann, M. (1991), S. 8f.
24
Vgl. Suermann, J. (2006), S. 9

16
Quelle: Angelehnt an Sauer, K. (1988), S. 14
Abbildung 1: Erscheinungsformen von Software
Eine Klassifizierung von unterschiedlichen Softwaretypen erfolgt in dieser Arbeit
anhand ihrer Anwendungsgebiets und ihrer Funktionen, die sie erfüllen. Grob unterteilen
lässt sich diese in System- und Anwendungssoftware. Die sogenannte Systemsoftware
wird an dieser Stelle nur kurz erläutert, aber nicht näher untersucht werden. Sie besteht
zum überwiegenden Teil aus dem Betriebssystem oder noch darunter liegenden
Softwareelementen.
25
Sie regeln beispielsweise die Prozesssteuerung des Computers
(sogenannte Steuerungsprogramme). Außerdem ermöglichen sie es, permanent
Anweisungen ausführen zu können (sogenannte Arbeitsprogramme) und dabei die
Anwendung des Systemfassungsvermögens zu erleichtern.
26
Häufig wird dieser Softwarezweig auch als internes Rechnermanagement bezeichnet.
27
Da an dieser sehr tiefen Stelle in der Softwarearchitektur, ausgesprochen wenig verändert
wird, ist dieser Zweig hier nur von untergeordnetem Interesse. Diese geringen
Änderungen hängen mit dem universellen Charakter zusammen, den jedes
Betriebssystem besitzt, damit dieses möglichst vielseitig einsetzbar ist. Systemsoftware
wird außerdem meist gemeinsam mit der entsprechenden Hardware erworben.
25
Vgl. Bormann, M. (1990), S. 56 f.
26
Vgl. Sauer, K. (1988), S. 17
27
Vgl. Sauer, K. (1988), S. 16
Software
System-
software
Steuerungs-
programme
Arbeits-
programme
Anwendungs-
software
Standard-
programme
Individual-
programme

17
Der rechte Zweig Abbildung 1: Erscheinungsformen von Software ist in dieser
Arbeit dagegen von höherer Relevanz. Unter Anwendungssoftware werden
gemeinhin alle Programme verstanden, die zur Lösung von anwenderspezifischen
Problemstellungen eingesetzt werden.
28
Diese lassen sich weiter in Standard- und
Individualsoftware unterteilen.
3.1.2.
Standardsoftware
Unter Standardsoftware versteht man jene Anwendersoftware, die einen sehr weiten
Anwenderkreis hat und sich deshalb als Standard eingebürgert hat.
29
Eine
Definition gestaltet sich schwierig, allerdings gibt es einige bezeichnende
Eigenschaften. Standardsoftware zeichnet sich beispielsweise durch eine nahezu
unendliche Anzahl von Programmkopien aus, wobei der Quellcode meist durch
einen Kopierschutz vor unerlaubten Vervielfältigungen geschützt ist. Der Käufer
erwirbt in der Regel nicht das Recht, die Software auch zu bearbeiten. Weiterhin
muss die entsprechende Software eine sehr genaue Funktion haben und unabhängig
von Strukturen in der Organisation und deren EDV sein, um sich als
Standardsoftware zu etablieren. Diese problemlose Integration in bestehende
Infrastrukturen ist ein ausgesprochen wichtiges Kriterium, um eine hohe
Marktdurchdringung zu erreichen. Eine hohe Marktdurchdringung ist von hoher
Wichtigkeit, um den Stand eines Standards zu erreichen.
30
Dies trifft beispielsweise
auf sogenannte Office-Anwendungen (Tabellenkalkulation, Text-verarbeitung und
Grafikbearbeitung) zu. Solche branchenneutrale Software wird vielfach auch als
fixe Standardsoftware bezeichnet.
31
Neben branchenneutralen existieren auch branchenspezifische Programme, die in
einer speziellen Branche als Standardsoftware verwendet werden.
32
Diese zeichnet
sich durch einen kleineren Benutzerkreis aus und einer Lösungskompetenz, die nur
für sehr spezielle Anforderungen relevant ist.
28
Vgl. Sauer, K. (1988), S. 20
29
Vgl. Fink, A. / Schneidereit, G. / Voß, S. (2001), S. 37
30
Vgl. Bormann, M. (1990), S. 60
31
Vgl. Fink, A. / Schneidereit, G. / Voß, S. (2001), S. 37
32
Vgl. Bormann, M. (1990), S. 60 f.

18
Außerdem existieren sogenannte variable Standardprogramme. Sie weisen die
gleichen Eigenschaften hinsichtlich ihrer Standardisierung auf, sind aber mit
gewissen Anpassungsmöglichkeiten ausgestattet.
33
Diese Anpassungsmöglichkeiten
können entweder in Form von einzelnen Modulen oder in Form von entsprechenden
Möglichkeiten im Programm selbst vorliegen. Bei modular aufgebauten Standard-
programmen wird in der Regel ein Grundprogramm erworben. Dieses ist in einer Art
und Weise beschaffen, dass durch zusätzlich zu erwerbende Applikationen die
speziellen Anforderungen des Unternehmens erfüllt werden.
34
Unter einer
Applikation versteht man Anwendungsprogramme, wie Textverarbeitung oder
Datenbanksysteme. Durch den modularen Aufbau kann ebenfalls eine begrenzte
Individualisierung eines Standardprodukts erfolgen und eine trennscharfe Einordnung
erschweren. Dies stellt eine Stufe zwischen einer standardisierten Software und einer
den Bedürfnissen des Nutzers individuell angepassten Software dar. Ein Vorteil
besteht in geringeren Produktionskosten gegenüber einer individualisierten Lösung.
3.1.3.
Individualsoftware
Um Individualsoftware handelt es sich, wenn diese speziell auf die Wünsche und
Bedürfnisse eines internen oder externen Kunden programmiert worden sind.
35
Diese
wird dann notwendig, wenn die Bedürfnisse nicht durch ein Standardprodukt
abgedeckt werden können. Die Software zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass
sie zum Zeitpunkt der Beschaffung noch nicht vollständig einsetzbar ist oder sogar in
dieser Form bereits in größerem Umfang im Einsatz ist. Dies begründet sich darin,
dass eine Erstellung auf Basis eines konkreten Kundenwunsches und seinen
individuellen Voraussetzungen hin erfolgt. Die Erstellung geht dabei meist aus einem
konkreten Arbeitsauftrag hervor. Die Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber
und ­ nehmer kann dabei unterschiedlich ausgeprägt sein. Handelt es sich um einen
externen Leistungsempfänger, wird diesem in der Regel auch der Quellcode
offengelegt. Bei einem internen Leistungsempfänger ist dies nicht notwendig, da der
Quellcode bereits vorliegt. Diese Offenlegung des Quellcodes birgt für das
programmierende Unternehmen die Gefahr, dass die Software vervielfältigt wird.
33
Vgl. Sauer, K. (1988), S. 22 f.
34
Vgl. Bormann, M. (1990), S. 61 f.
35
Vgl. ebd., S. 58 f.

19
Dieser Gefahr wird häufig durch ein Veräußerungsverbot begegnet.
36
Durch die hohe
Anpassung an den Kunden und dem sehr begrenzten Markt für die Software laufen
entsprechend hohe Entwicklungsaufwendungen auf. Da diese sich nur auf ein
einzelnes Produkt konzentrieren, ist eine Individualsoftware oft entsprechend teurer,
als Standard-software, bei der sich die Entwicklungskosten auf mehrere Abnehmer
verteilen.
Folglich lohnt sich die Beschaffung dieser Form von Software erst ab einem
gewissen Stellenwert. Dieser liegt vor, wenn die Wichtigkeit durchzuführenden
Operationen des Programms die Kosten überschreiten. Ein weiterer Vorteil für den
Kunden von Individualsoftware wird durch ein höchst angepasstes Produkt
begründet, welches die Systemkapazitäten nicht durch viele überflüssige
Eigenschaften oder Funktionen belastet.
37
Neben der vorgestellten Software fällt auch ein Internetauftritt (eine sogenannte
Homepage) in die Kategorie der Individualsoftware, die für die interne (Intranet)
oder externe (Extranet) Kommunikation genutzt wird.
38
Diesen Formen wird im
Folgenden keine weitere Bedeutung zugemessen.
3.1.4.
Mischformen
Durch eine Spezialisierung von Softwarehäusern geschieht es regelmäßig, dass sich
Aufträge in ihrer Zielsetzung ähneln. Es kann sich für das Unternehmen deshalb
lohnen, auf bereits vorhandene Quellcodes zurückzugreifen. Wenn diese
vorhandenen Quellcodes zu einer Rohfassung zusammengeführt werden, so spricht
man von einem Framework. Unter einem Framework wird allgemein eine Art
Rahmen verstanden, der für den jeweils zu erfüllenden Zweck angepasst oder
häufiger vervollständigt werden muss. Bei einem Framework handelt es sich
allerdings nicht um ein funktionstüchtiges Programm.
39
Eine Einordnung von
Frameworks zu Individual- oder Standardsoftware ist deshalb nicht trivial. Das
Framework selber kann unter Umständen als Standard für eine bestimmte
36
Vgl. Bormann, M. (1990), S. 59
37
Vgl. Fink, A. / Schneidereit, G. / Voß, S. (2001), S. 196
38
Vgl. Suermann, J. (2006), S. 15
39
Vgl. Fink, A. / Schneidereit, G. / Voß, S. (2001), S. 182 ff.

20
Programmanforderung dienen. Da es aber kein nutzbares Programm darstellt, kann es dort
nicht korrekt zugeordnet werden. Durch die in jedem Falle zu erfolgenden
Programmierarbeiten, die eine Individualisierung darstellen und das Framework erst zum
nutzbaren Programm machen, kann man sie als unvollständige Individualsoftware ansehen.
3.2.
Theoretische Modelle in der Softwareentwicklung
3.2.1.
Produktlebenszyklus
Die Lebensdauer einer Software lässt sich anhand des Lebenszyklus beschreiben. Der
Lebenszyklus eines Produktes ist ein theoretisches Modell, welches aus einer Abfolge von
Lebensschritten besteht, die ein Produkt in seiner Zeit von der ,,Initiierung" bis zur
,,Stilllegung" durchläuft.
40
Quelle: Angelehnt an Fink, A. / Schneidereit, G. / Voß, S. (2001), S. 160
Abbildung 2: Softwarelebenszyklus
Die Initiierung des Lebenszyklus stammt entweder von einem externen Auftraggeber, also
einem Kunden, oder erfolgt unternehmensintern beispielsweise als operatives Ziel als Folge
einer strategischen Zielsetzung. In der Planung werden die Probleme, die mit der zu
40
Vgl. ebd., S. 160 f.
Initiierung
Planung
Anforderungs-
analyse
Entwurf
Implementierung
Test, Integration
und Einführung
Wartung und Pflege
Stilllegung

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2014
ISBN (eBook)
9783958209084
ISBN (Paperback)
9783958204089
Dateigröße
1.1 MB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
BA Hessische Berufsakademie
Erscheinungsdatum
2015 (Oktober)
Note
1,5
Schlagworte
bilanzierung software bilmog
Zurück

Titel: Bilanzierung von Software nach BilMoG
book preview page numper 1
book preview page numper 2
book preview page numper 3
book preview page numper 4
book preview page numper 5
book preview page numper 6
book preview page numper 7
book preview page numper 8
book preview page numper 9
book preview page numper 10
book preview page numper 11
book preview page numper 12
book preview page numper 13
63 Seiten
Cookie-Einstellungen