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Basel III: Die Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition für Banken unter besonderer Betrachtung von Hybridkapital

©2011 Bachelorarbeit 56 Seiten

Zusammenfassung

Ziel dieser Arbeit ist es, die entscheidenden neuen Kriterien für die Anrechenbarkeit von Kapitalinstrumenten darzustellen, die Veränderung im Vergleich zum vorherigen Basel II-Dokument aufzuzeigen und abschließend die Auswirkungen auf den Banken-sektor zu analysieren. Dadurch soll ein umfassendes Bild der Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition geschaffen werden. Das Hybridkapital nimmt bei dieser Analyse eine besondere Rolle ein, da es nicht mehr im bisherigen Umfang, oder gar nicht mehr angerechnet werden darf. Zur Erfüllung der Mindestkapitalquoten wird seine Anrechenbarkeit oftmals die entscheidende Größe sein.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Darstellungsverzeichnis
Darstellung 1: Mindestkapitalquoten nach Basel II und Basel III...8
Darstellung 2: Basel II (Commerzbank)...23
Darstellung 3: Basel III (Commerzbank...2
4
Darstellung 4: Basel II (WestLB)... 29
Darstellung 5: Basel III (WestLB)...
30
Darstellung 6: Basel II (Deutsche Apotheker- und Ärztebank)...3
5
Darstellung 7: Basel III (Deutsche Apotheker- und Ärztebank)... 3
5

1. Einordnung und Zielsetzung
1.1. Motiv und Ziel der Arbeit
Viele Banken haben durch ihre mit hohem Risiko behafteten Geschäftsmodelle zum
Ausbruch und zur Verschärfung der im Jahr 2007 beginnenden Finanzkrise maßgeblich
beigetragen. Auf der einen Seite führten sie stark risikobehaftete Geschäfte durch, auf
der anderen Seite unterlegten sie diese nicht mit genügend qualitativ hochwertigem Ei-
genkapital.
1
Insbesondere Hybridkapital wurde nicht im ausreichenden Maße zur Ver-
lustabsorption herangezogen, obwohl es gemäß Basel II teilweise sogar als Kernkapital
angerechnet werden darf.
2
Es wurde seiner Einstufung zur höchsten Haftungsqualität
nicht gerecht.
Die G20 Staaten haben daraufhin im September 2009 den Basler Ausschuss für Ban-
kenaufsicht beauftragt, ein Konzept zur Finanzmarktregulierung zu erstellen. Dies wur-
de im Dezember 2010 unter dem Namen ,,Basel III Framework" veröffentlicht.
3
Das Thema ,,Basel III: Die Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition für Ban-
ken unter besonderer Betrachtung von Hybridkapital" wurde gewählt, weil die neuen
Eigenkapital-Anforderungen für die Banken große strukturelle Veränderungen bedeu-
ten.
4
Gerade das, im Vergleich zu anderen harten Kernkapitalbestandteilen, günstige
Hybridkapital, gilt es durch hochwertigeres Kapital zu ersetzen.
5
Die daraus entstehen-
den Umstrukturierungen und zusätzlichen Kosten werden die Geschäftspolitik vieler
Banken über die nächsten Jahre stark beeinflussen.
Ziel dieser Arbeit ist es, die entscheidenden neuen Kriterien für die Anrechenbarkeit
von Kapitalinstrumenten darzustellen, die Veränderung im Vergleich zum vorherigen
Basel II-Dokument aufzuzeigen und abschließend die Auswirkungen auf den Banken-
sektor zu analysieren. Dadurch soll ein umfassendes Bild der Auswirkungen der neuen
Eigenkapital-Definition geschaffen werden. Das Hybridkapital nimmt bei dieser Analy-
se eine besondere Rolle ein, da es nicht mehr im bisherigen Umfang, oder gar nicht
1
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010a), S. 1.
2
Vgl. Dübel, Hans-Joachim (2010), S. 2.
3
Vgl. Lüders, Uwe; Manns, Thorsten; Schnall, Markus (2011), S. 1.
4
Vgl. Maier, Steffen (2011), S. 6.
5
Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 7.
1

mehr angerechnet werden darf. Zur Erfüllung der Mindestkapitalquoten wird seine An-
rechenbarkeit oftmals die entscheidende Größe sein.
6
1.2. Verlauf der Untersuchung
Am Anfang dieser Arbeit werden zunächst das Hybridkapital charakterisiert und typi-
sche Kapitalinstrumente aufgezeigt. Diese Definition ist für die weitere Untersuchung
der neuen Eigenkapital-Anforderungen entscheidend.
Anschließend wird, nach einer kurzen Vorstellung des gesamten Basel III-Dokuments,
konkret auf die neue Eigenkapital-Definition eingegangen. Dabei werden vor allem die
entscheidenden Kriterien zur Anrechnung von Kapitalinstrumenten zum harten Kernka-
pital, zum zusätzlichen Kernkapital und zum ergänzenden Eigenkapital untersucht.
Daraufhin wird ein Vergleich der anrechenbaren Instrumente zwischen Basel II und
Basel III vorgenommen. Des Weiteren werden Studien vorgestellt, die die Auswirkun-
gen der neuen Eigenkapital-Definition nach Basel III für den gesamten Bankensektor
analysieren.
In der anschließenden selbst durchgeführten Analyse wird das regulatorische Eigenkapi-
tal ausgewählter Finanzinstitute nach Basel II und Basel III untersucht. Dadurch sollen
die Auswirkungen, unter der besonderen Betrachtung von Hybridkapital, anhand prakti-
scher Beispiele verdeutlicht werden. Es folgt ein kurzer Ausblick auf das neue Hybrid-
kapitalinstrument Contingent Convertible Bonds und eine abschließende Stellungnah-
me.
2. Hybridkapital
2.1. Definition Hybridkapital
Hybridkapital wird als Begriff für verschiedene Finanzinstrumente verwendet, die sich
weder direkt dem Eigenkapital noch dem Fremdkapital zurechnen lassen.
7
Sie nehmen
eine Zwischenposition ein, mit deren Hilfe Unternehmen Finanzierungslücken schließen
6
Vgl. Bamberger, Tanja und von Pföstl, Georg (2010), S. 6.
7
Vgl. Michael Bosse und Christoph Hultsch (2011), S. 48.
2

können. In weiten Teilen der Literatur werden sie auch als Mezzanine bezeichnet. Im
Rahmen dieser Arbeit werden Mezzanine und Hybridkapital gleichgestellt und synonym
als Hybridkapital bezeichnet.
Hybride Kapitalinstrumente lassen sich flexibel gestalten und so je nach Bedarf mit ver-
schieden Merkmalen ausstatten. In ihrer Haftung sind sie nachrangig zu den sonstigen
Gläubigern, aber vorrangig zum tatsächlichen Eigenkapital. Als Risikoausgleich wird
eine höhere Vergütung im Vergleich zum klassischen Fremdkapital gewährt. Zudem
beinhaltet Hybridkapital in der Regel eine zeitliche Befristung.
8
Die größte Bedeutung im deutschen Bankenmarkt haben hybride Finanzinstrumente wie
stille Beteiligungen, Genussscheine, Wandel- oder Optionsanleihen und nachrangige
Verbindlichkeiten.
9
Die Vorzugsaktie ist das hybride Kapitalinstrument, welches dem
Eigenkapital am nächsten kommt und findet im deutschen Bankensektor ebenfalls große
Anwendung.
10
2.2. Hybride Kapitalinstrumente
2.2.1. Die stille Beteiligung
Die typische stille Beteiligung zeichnet sich grundsätzlich dadurch aus, dass der Inves-
tor keine Vertretungs- und Mitspracherechte hat. Er ist in seiner Eigenschaft auf die
Finanzierungsfunktion beschränkt. Als Gegenleistung wird er an den Gewinnen des
Unternehmens beteiligt. Eine Verlustbeteiligung kann vereinbart werden. Der atypische
stille Gesellschafter ist hingegen auch am Vermögen und den stillen Reserven beteiligt.
Aufgrund dieser weiter reichenden Beteiligung am Unternehmen, stehen ihm umfang-
reichere Rechte zu, die ihn auch steuerlich als Mitunternehmer qualifizieren.
11
Die stille
Einlage ist ein beliebtes hybrides Kapitalinstrument, da es sich flexibel je nach Bedarf
vom Emittenten gestalten lässt. Sie kann auf den Investor individuell zugeschnitten
werden.
12
Für den stillen Gesellschafter ist es oftmals ein Vorteil nicht nach außen in
8
Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 21­22.
9
Vgl. Föcking, Michael (2006), S. 23­24.
10
Vgl. Rudolph, Bernd (2004), S. 4.
11
Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 57­58.
12
Vgl. Link, Gerson (2002), S. 20.
3

Erscheinung treten zu müssen, damit Dritte keine Kenntnis über diese Beteiligung er-
halten. Die Beteiligung besteht nur im Innenverhältnis. Trotzdem kann er am Gewinn
partizipieren.
13
2.2.2. Der Genussschein
Mit dem Kauf eines Genussscheins erwirbt der Investor einen schuldrechtlichen Ans-
pruch auf Beteiligung am Gewinn, oder den Liquidationserlös des Emittenten. Er nimmt
dabei keine Gesellschafterstellung ein. Es ist allerdings auch möglich, eine feste Vergü-
tungskomponente zu vereinbaren. Eine Beteiligung am Verlust kann in den Vertragsbe-
dingungen vereinbart werden. Der Inhaber des Genussscheins hat allerdings fast keine
Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der emittierenden Bank. Diese kann sich
somit eigenkapitalnahes Volumen beschaffen, ohne Mitspracherechte einzuräumen. Der
Investor muss hingegen keine Treue- oder Rücksichtsnahmepflichten einhalten und
kann trotzdem am Gewinn beteiligt sein. Zudem gibt es kaum gesetzliche Regelungen
für Genussrechte, sodass eine freie Gestaltung möglich ist.
14
2.2.3. Die Nachrangverbindlichkeit
Nachrangige Verbindlichkeiten können als Darlehen oder in verbriefter Form als Anlei-
he ausgegeben werden. Sie sind nachrangig in Bezug auf die anderen Verbindlichkeiten
der emittierenden Bank. Die Nachrangigkeit kann sich neben insolvenzrechtlichen Tat-
beständen auch auf Zinszahlung und Tilgung beziehen. Damit wird eine Annäherung an
das Eigenkapital gewährleistet. Die Verlustbeteiligung ist allerdings auf den Ausfall der
geschuldeten Zahlungen beschränkt. Die Vergütung ist für den Investor in der Regel
höher als bei normalen Verbindlichkeiten. Üblich ist eine feste Grundvergütung ­ meis-
tens durch Zinszahlungen ­ und gegebenenfalls eine Beteiligung am Gewinn. Der In-
vestor befindet sich damit, bezüglich der Risikoeinstufung, zwischen dem Genussschein
und der klassischen Anleihe. Für die emittierende Bank hat die nachrangige Verbind-
lichkeit den Vorteil, dass in Krisenzeiten die Zins- und Tilgungsleistungen ausgesetzt
13
Vgl. Grunow, Hans-Werner G. und Figgener, Stefanus (2006), S. 204.
14
Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 56­57.
4

werden können. Dies führt zu einer Entlastung der liquiden Mittel. Zudem wird der
Kreditspielraum durch die Aufnahme von nachrangigen Verbindlichkeiten nicht redu-
ziert.
15
2.2.4. Die Wandel- und Optionsanleihe
Wandel- und Optionsanleihen besitzen das verbriefte Recht, eine festgelegte Anzahl
von Aktien des Emittenten zu erwerben. Der emittierenden Bank sind weite Spielräume
zur Gestaltung dieses Hybridinstruments gegeben. Dies betrifft vor allem die Art und
Höhe der Vergütung. Für den Investor ist vor allem ein Anreiz dadurch gegeben, dass er
neben einer Anleihe das Recht erwirbt, Anteilseigner der Gesellschaft zu werden.
16
2.2.5. Die Vorzugsaktie
Die meisten deutschen Vorzugsaktien beinhalten eine Bevorzugung der Inhaber bei der
Dividendenausschüttung. Dieser Vorteil wird in der Regel dadurch gemindert, dass dem
Eigentümer kein Stimmrecht in der Hauptversammlung zusteht.
17
Sollte allerdings in
zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Dividende fließen, kann das Stimmrecht wie-
der aufleben. Die Vorzugsaktie weist keine bestimmte Laufzeit aus. Für den Emittenten
ist es vorteilhaft Vorzugsaktien zu begeben, da er so ein hybrides Kapitalinstrument mit
sehr eigenkapitalähnlichem Charakter ausweisen kann, ohne die Stimmrechte in der
Hauptversammlung zu verändern. Für den Investor lohnt sich der Kauf, da er von einem
Vorzug bei Dividendenausschüttungen profitieren kann.
18
Trust Preferred Securities sind Vorzugsaktien, deren Anrechnung zum Kapital der emit-
tieren Bank über einen Fonds in den USA erfolgt.
19
Sie stellten Ende 2006 mit 30% am
gesamten europäischen Hybridkapitalvolumen das volumenmäßig größte hybride Kapi-
talinstrument dar.
20
15
Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 58­60.
16
Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 60­61.
17
Vgl. Banik, Christoph; Ogg, Matthias; Pedergnana, Maurice (2008), S. 41.
18
Vgl. Grunow, Hans-Werner G. und Figgener, Stefanus (2006), S. 294.
19
Vgl. Rudolph, Bernd (2000), S. 2.
20
Vgl. Committee of European Banking Supervisors (2007).
5

2.3. Bewertung des Hybridkapitals
Es stellt sich die Frage, warum Hybridkapital anstatt der klassischen Eigenkapitalin-
strumente gewählt wird.
Hybridkapital kann gemäß den Anforderungen von Basel II dem regulatorischen Eigen-
kapital zugerechnet werden
21
und so Kapitalquoten verbessern. Neben steuerlichen Vor-
teilen spricht für eine Emission, die im Vergleich zu Aktien niedrigere Ausschüttung.
22
Dies bedeutet geringere Kosten für die Emittenten.
23
Auch wird bei einer Emission die Eigentümerstruktur nicht verändert und es kommt
somit nicht zu einer Umverteilung von Mitspracherechten. Trotzdem kann die Eigenka-
pitalbasis nach bisher geltendem Recht gestärkt werden, sodass sich auch der Spielraum
für Neukreditvergaben erhöht.
24 25
Per Dezember 2009 führten die 15 größten Banken Deutschlands ein Volumen von 50
Mrd. Hybridkapital im Kernkapital und weitere 62 Mrd. im Ergänzungskapital. Die
hier genannten Kapitalklassen werden im späteren Verlauf der Arbeit noch genauer de-
finiert. Damit liegt der Hybridkapitalanteil im Kernkapital bei den acht größten Landes-
banken bei mehr als 60% und bei den sieben größten Privatbanken bei mehr als 35%.
Im Ergänzungskapital liegt der Anteil des Hybridkapitals i.d.R. bei 80-90%.
26
Hybrid-
kapital hat eine große Bedeutung in den deutschen Bankbilanzen und somit für das ge-
samte deutsche Bankensystem.
3. Basel III
3.1. Basisinformationen zur Entstehung von Basel III
Als Mitte 2007 die Finanzkrise begann, hatte dies verheerende Auswirkungen auf die
gesamte Weltwirtschaft und führte insbesondere zu einer Destabilisierung des
21
Vgl. Lanzrath, Werner (2011), S. 2.
22
Vgl. Apfelbacher, Gabriele und Kopp, Thomas (2011), S. 22.
23
Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 7.
24
Vgl. Michael Bosse und Christoph Hultsch (2011), S. 48.
25
Vgl. Werner, Horst S. (2007), S. 30.
26
Vgl. Dübel, Hans-Joachim (2010), S. 2.
6

Finanzsystems. Ganze Staaten konnten in der Folge nur mit Hilfe anderer Länder vor
der Zahlungsunfähigkeit gerettet werden.
27
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) ist ein Zusammenschluss der wich-
tigsten Industrie- und Schwellenländer, dessen Aufgabe in der Erarbeitung von Empfeh-
lungen zur internationalen Bankenregulierung besteht.
28
Er hat bereits die Basel I und
Basel II Dokumente zur Regulierung des Bankenmarktes erarbeitet. Gerade Basel II
sollte, mit Hilfe des Drei-Säulen-Prinzips, die Stabilität des Finanzsystems gewährleis-
ten.
29
Die erste Säule behandelt die Mindestkapitalanforderungen, die zweite Säule das
aufsichtsrechtliche Überprüfungsverfahren und die dritte Säule die Marktdisziplin.
30
Doch wurden die darin enthaltenen Empfehlungen entweder nicht umgesetzt, oder sie
konnten die Krise nicht abwehren. So sind die Basel II-Anforderungen von den USA bis
heute nicht vollständig umgesetzt worden.
31
Sie gelten nur für die größten Institute. Au-
ßerdem können diese Institute die Ausführung der Regelungen über mehrere Jahre stre-
cken.
32
Als Reaktion auf die Krise wurde innerhalb eines Jahres das Basel III-Dokument
finalisiert.
Die Umsetzung von Basel III soll am 1. Januar 2013 beginnen. Die Mitgliedsstaaten
sollen bereits zuvor die neue Eigenkapital-Definition in das nationale Recht eingeführt
haben. Die Änderungen müssen allerdings zum großen Teil nur schrittweise durchge-
führt werden, damit die Banken weiterhin der Wirtschaft Kredite zur Verfügung stellen
können.
33
3.2. Inhalt des Basel III-Dokuments
Den Kern von Basel III bilden die neuen Liquiditäts- und Eigenkapitalvorschriften. Sie
wurden vom BCBS als die entscheidenden Faktoren zur Stabilisierung der Banken be-
nannt und somit auch am umfangreichsten reguliert. Banken hatten zu der Zeit der Fi-
nanzkrise zu niedrige Eigenkapitalquoten und zum Teil keine qualitativ hochwertigen
Eigenkapitalinstrumente. Dies lässt sich vor allem auf die international unterschiedli-
27
Vgl. Deutsche Bundesbank (2010), S. 9.
28
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 1.
29
Vgl. Staub, Christian (2010), S. 494.
30
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2006), S. 2­4.
31
Vgl. Bundesverband Deutscher Banken (2010), S. 23.
32
Vgl. Richter, Bernd; Fetzer, Achim; Siegle, Elke (2011), S. 2.
33
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 30­31.
7

chen Eigenkapitaldefinitionen zurückführen, die ganz verschiedene Anforderungen an
die Fähigkeit der Verlustabsorption des Eigenkapitals hatten.
34
So beinhaltet Basel III, neben der Neudefinition des aufsichtsrechtlichen Eigenkapital-
begriffs, die Einführung von Kapitalpuffern, einer Leverage Ratio, eines globalen Li-
quiditätsstandards und der CVA Risk Charge. Des Weiteren wird die Regulierung der
OTC Derivatemärkte, Änderungen in der aufsichtsrechtlichen Anerkennungsfähigkeit
von Ratingagenturen, Änderungen bezüglich des Handelsbuches, sowie neue Vorschrif-
ten für das Adressausfallrisikos und die Risikominderungstechniken behandelt.
35
3.3. Die neue Eigenkapital-Definition nach Basel III
3.3.1. Überblick
3.3.1.1. Quantitative Voraussetzungen
Darst.1 stellt die Erhöhung der Mindestkapitalquoten von Basel II zu Basel III dar und
bildet dabei die neuen Eigenkapitalklassen ab. Abweichend vom Basel III-Dokument
wird das zusätzliche Kernkapital in Darst.1 als weiches Kernkapital bezeichnet.
Darst.1: Mindestkapitalquoten nach Basel II und Basel III
36
34
Vgl. Schmitt Christoph (2011), S. 106.
35
Vgl. Lüders, Uwe; Manns, Thorsten; Schnall, Markus (2011), S. 2­3.
36
Vgl. Bundesfinanzministerium (2010b).
8

Die neuen Eigenkapitalregelungen sollen die Widerstandsfähigkeit der Banken in Kri-
senzeiten erhöhen. So wird vom BCBS eine Erhöhung des Eigenkapitals empfohlen, da
niedrige Eigenkapitalquoten als eine der Hauptursachen für die verheerende Entwick-
lung der Finanzkrise angesehen werden.
37
Gemäß Basel III müssen folgende Mindestkapitalquoten zum Beginn der Umsetzung im
Jahr 2013 erfüllt sein: Die Anforderungen betragen für das harte Kernkapital 3,5% der
risikogewichteten Aktiva (RWA), für das Kernkapital 4,5% der RWA und für Gesamt-
kapital 8% der RWA. Nach einer schrittweisen Erhöhung gelten ab dem Jahr 2015 die
finalen Mindestkapitalquoten. Das harte Kernkapital muss sich zu diesem Zeitpunkt auf
4,5% der RWA, das gesamte Kernkapital auf 6% der RWA und das Gesamtkapital auf
8% der RWA belaufen.
38
3.3.1.2. Kapitalpuffer
Zusätzlich zu den zuvor genannten Mindestkapitalquoten wird die Kapitalbasis durch
Kapitalpuffer gestärkt. Der Kapitalerhaltungspuffer soll in erfolgreichen Jahren aufge-
baut und bei Verlusten abgebaut werden. Sobald der Abbau beginnt greift eine quotale
Ausschüttungssperre, die die Dividendenausschüttung, aufgrund angespannter Lage,
verhindern soll. Keine Ausschüttungsbeschränkung gibt es bei einem Kapitalerhal-
tungspolster von 2,5%. Das Kapitalerhaltungspolster darf nur aus hartem Kernkapital
bestehen. Somit ergibt sich eine tatsächliche harte Kernkapitalquote von 7% der risiko-
gewichteten Aktiva. Der Aufbau dieses Puffers muss allerdings erst im Jahre 2019 voll-
ständig abgeschlossen sein. Vorher gelten Übergangsbestimmungen, die die kontinuier-
liche Erhöhung des Puffers regeln.
39
Zudem soll ein antizyklischer Kapitalpuffer aufgebaut werden. Über die Einführung und
Bestimmung der Höhe dieses Puffers entscheiden die nationalen Aufsichtsbehörden. In
der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass übermäßige Kreditvergaben im Vorfeld eines
konjunkturellen Abschwungs, zu unverhältnismäßig hohen Verlusten im Bankensektor
führten. Bei exzessivem Kreditwachstum soll der antizyklische Kapitalpuffer bis zu
37
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 1.
38
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 78.
39
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 62­64.
9

einer Höhe von 2,5% der RWA eingeführt werden können. Damit sollen vor allem bei
einer Krise des Finanzsektors, Wechselwirkungen mit der Realwirtschaft minimiert
werden. Auch hier ist der Puffer, aufgrund einer Übergangsbestimmung, erst bis Januar
2019 aufzubauen. Mit welcher Kapitalklasse dieser Puffer hinterlegt werden soll ist
noch nicht abschließend festgelegt.
40
Contingent Convertible Bonds werden zurzeit als
ein mögliches Kapitalinstrument zur Erfüllung des antizyklischen Kapitalpuffers ge-
handelt.
41
3.3.1.3. Übersicht Eigenkapitalklassen
In der Definition des Eigenkapitals wird zwischen hartem Kernkapital, zusätzlichem
Kernkapital und ergänzendem Eigenkapital unterschieden.
42
Eine detaillierte Beschrei-
bung der Anforderungen für die zurechenbaren Kapitalinstrumente ist notwendig, weil
Eigenkapital in den unterschiedlichen Ländern nicht einheitlich definiert ist. So gibt es
z.T. große Qualitätsunterschiede, die sich in der Verlustabsorption niederschlagen.
43
Nur Kapitalinstrumente von hoher Qualität können einem Finanzinstitut während einer
Krise wirklich helfen, diese zu überstehen. Aufmerksam wurde man auf die fehlende
Qualität des Kernkapitals, als viele Banken während der Finanzmarktkrise, trotz Ab-
schreibungen ihres Stammkapitals, weiterhin hohe Kernkapitalquoten ausweisen konn-
ten.
44
3.3.2. Kernkapital (Tier 1)
Das Kernkapital ist dafür vorgesehen, dass Verluste absorbiert werden und der Fortbe-
stand des Unternehmens gewährleistet ist. Dieses Prinzip wurde unter dem Begriff
Going-Concern-Kapital zusammengefasst und bestimmt die Voraussetzungen der zu-
gehörigen Finanzinstrumente.
45
40
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 64­65.
41
Vgl. Deutsche Bundesbank (2010), S. 116.
42
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 13.
43
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 2­3.
44
Vgl. Manns, Thorsten und Aberer, Bartle (2010), S. 2.
45
Vgl. Lüders, Uwe; Manns, Thorsten; Schnall, Markus (2011), S. 3.
10

3.3.2.1. Hartes Kernkapital (Core-Tier 1)
Während der Finanzmarktkrise hat sich herauskristallisiert, dass Banken Verluste aus
Krediten sowie Abschreibungen direkt mit der Einbehaltung von Gewinnen abdecken.
Deshalb soll sich in Zukunft das harte Kernkapital bei Aktiengesellschaften hauptsäch-
lich aus Stammaktien, einbehaltenen Gewinnen und offenen Rücklagen zusammenset-
zen.
46
Auch der Fonds für allgemeine Bankrisiken kann weiterhin angerechnet wer-
den.
47
Für Nicht-Kapitalgesellschaften gelten anstatt des Stammkapitals äquivalente
Kapitalformen, die allerdings auch dem Kriterienkatalog genügen müssen.
48
Inwiefern
sich ein Finanzinstrument für dieses Common Equity eignet, ergibt sich aus einem Kri-
terienkatalog, der 14 Voraussetzungen beinhaltet.
49
Die entscheidenden Kriterien sind dabei die folgenden: Im Falle einer Liquidation muss
das harte Kernkapital den nachrangigsten Anspruch haben. Des Weiteren muss eine
unbefristete Überlassung des Kapitals gewährleistet sein. Eine Rückzahlung darf grund-
sätzlich nur im Insolvenzfall geschehen. Zudem darf kein Anreiz zur vorzeitigen Rück-
zahlung bestehen. Es muss gemäß der nationalen Rechnungslegung als Eigenkapital
anerkannt sein.
50
Des Weiteren ist zu beachten, dass die verschiedenen Abzugspositio-
nen vom Eigenkapital international harmonisiert und das harte Kernkapital stärker als
bisher mindern werden.
51
Die wesentliche Aufgabe des harten Kernkapitals besteht darin, dass mit seiner Hilfe die
Banken ohne Einschränkungen Verluste aus Krediten und Abschreibungen abdecken
können. Gemäß des Going-Concern-Ansatzes ist es dafür notwendig, dass das Core-
Tier 1 Kapital gerade in Krisenzeiten dem Kreditinstitut zur Verfügung steht und somit
das Weiterführen des Instituts ermöglicht.
52
Wichtig ist hierbei, dass die Finanzinstru-
mente durch die Neudefinitionen unter bilanzieller und insolvenzrechtlicher Sicht als
Eigenkapital eingestuft werden.
53
46
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 2­3.
47
Vgl. Lanzrath, Werner (2011), S. 2.
48
Vgl. Schäfer, Frank (2011), S. 1.
49
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 15­16.
50
Vgl. Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010b), S. 15­16.
51
Vgl. Zeitler, Franz-Christoph (2011), S. 5.
52
Vgl. Banh, Minh; et al. (2011), S. 2-3.
53
Vgl. Manns, Thorsten und Aberer, Bartle (2010), S. 2-3.
11

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2011
ISBN (PDF)
9783958209831
ISBN (Paperback)
9783958204836
Dateigröße
1001 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf – Betriebswirtschaftslehre
Erscheinungsdatum
2015 (Dezember)
Note
2,0
Schlagworte
Genussschein Nachrangverbindlichkeit Eigenkapital Kernkapital Kapitalpuffer

Autor

Textprobe: Kapitel 3.3.1.2, Kapitalpuffer: Zusätzlich zu den zuvor genannten Mindestkapitalquoten wird die Kapitalbasis durch Kapitalpuffer gestärkt. Der Kapitalerhaltungspuffer soll in erfolgreichen Jahren aufgebaut und bei Verlusten abgebaut werden. Sobald der Abbau beginnt greift eine quotale Ausschüttungssperre, die die Dividendenausschüttung, aufgrund angespannter Lage, verhindern soll. Keine Ausschüttungsbeschränkung gibt es bei einem Kapitalerhaltungspolster von 2,5%. Das Kapitalerhaltungspolster darf nur aus hartem Kernkapital bestehen. Somit ergibt sich eine tatsächliche harte Kernkapitalquote von 7% der risiko-gewichteten Aktiva. Der Aufbau dieses Puffers muss allerdings erst im Jahre 2019 voll-ständig abgeschlossen sein. Vorher gelten Übergangsbestimmungen, die die kontinuierliche Erhöhung des Puffers regeln. Zudem soll ein antizyklischer Kapitalpuffer aufgebaut werden. Über die Einführung und Bestimmung der Höhe dieses Puffers entscheiden die nationalen Aufsichtsbehörden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass übermäßige Kreditvergaben im Vorfeld eines konjunkturellen Abschwungs, zu unverhältnismäßig hohen Verlusten im Bankensektor führten. Bei exzessivem Kreditwachstum soll der antizyklische Kapitalpuffer bis zu einer Höhe von 2,5% der RWA eingeführt werden können. Damit sollen vor allem bei einer Krise des Finanzsektors, Wechselwirkungen mit der Realwirtschaft minimiert werden. Auch hier ist der Puffer, aufgrund einer Übergangsbestimmung, erst bis Januar 2019 aufzubauen. Mit welcher Kapitalklasse dieser Puffer hinterlegt werden soll ist noch nicht abschließend festgelegt. Contingent Convertible Bonds werden zurzeit als ein mögliches Kapitalinstrument zur Erfüllung des antizyklischen Kapitalpuffers gehandelt. 3.3.1.3, Übersicht Eigenkapitalklassen: In der Definition des Eigenkapitals wird zwischen hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und ergänzendem Eigenkapital unterschieden. Eine detaillierte Beschreibung der Anforderungen für die zurechenbaren Kapitalinstrumente ist notwendig, weil Eigenkapital in den unterschiedlichen Ländern nicht einheitlich definiert ist. So gibt es z.T. große Qualitätsunterschiede, die sich in der Verlustabsorption niederschlagen. Nur Kapitalinstrumente von hoher Qualität können einem Finanzinstitut während einer Krise wirklich helfen, diese zu überstehen.
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Titel: Basel III: Die Auswirkungen der neuen Eigenkapital-Definition für Banken unter besonderer Betrachtung von Hybridkapital
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