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Struktur und Grundfragen des Erbrechts in Japan und Korea

Eine rechtsvergleichende Analyse

©2015 Studienarbeit 38 Seiten

Zusammenfassung

Die Analyse zur Struktur und den Grundfragen des Erbrechts in Japan und Korea befasst sich mit ausgewählten Themenbereichen. Zu Beginn der Rechtsvergleichung wird die geschichtliche Entwicklung des Zivilrechts in beiden Staaten dargestellt. Der materielle Teil vermittelt einen Überblick über die Grundprinzipien des Erbrechts zur gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge, zum Erbrecht des Ehegatten und zur Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Die Rechtsvergleichung schließt mit einem Abriss zum Thema Pflichtteil.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis



9
A. Einleitung
Das Erbrecht ist eine komplexe Materie innerhalb des Zivilrechts. Die Analyse zur
Struktur und den Grundfragen des Erbrechts in Japan und Korea
1
befasst sich des-
halb nur mit ausgewählten Themenbereichen.
Zu Beginn der Rechtsvergleichung wird die geschichtliche Entwicklung des Zivil-
rechts in beiden Staaten dargestellt. Der materielle Teil vermittelt einen Überblick
über die Grundprinzipien des Erbrechts, zur gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge,
zum Erbrecht des Ehegatten und zur Annahme und Ausschlagung der Erbschaft. Die
Rechtsvergleichung schließt mit einem Abriss zum Thema Pflichtteil.
Weitere Probleme des Erbrechts, insbesondere der Erbteil bei Beerbung an Stelle
eines Verstorbenen oder Erbunwürdigen, Anrechnung von Schenkungen und Ver-
mächtnissen auf den Erbteil sowie die Testamentsvollstreckung sind nicht Gegen-
stand der Analyse.
1
Die Ausarbeitung zum Erbrecht in Korea bezieht sich auf die südkoreanische Republik.

10
B. Ausgewählte Probleme
I.
Geschichtliche Entwicklung des Zivilrechts
1.
Entwicklung des modernen Zivilrechts in Japan
Zu Beginn der Meiji-Zeit (1868 bis 1912) war für das Kaiserreich Japan eine umfas-
sende Neuordnung des gesamten Rechtssystems notwendig geworden. Die Ur-
sprünge des modernen Zivilrechts standen unter dem Einfluss kontinentaleuropäi-
schen Rechts. Neben dem französischen Code civil geht das japanische Zivilrecht
zum Großteil auf das deutsche Privatrecht zurück, das im ersten und zweiten Entwurf
des Bürgerlichen Gesetzbuches kodifiziert war. Das japanische Zivilgesetz (Minpo)
2
­
im Folgenden JBGB ­ trat am 16.07.1898 in Kraft und gilt mit Ausnahme des Fami-
lien- und Erbrechts im Wesentlichen bis in die heutige Zeit.
3
Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde das japanische Recht unter Einfluss der
Siegermächte maßgeblich reformiert. Im Mittelpunkt stand dabei die Demokratisie-
rung des Landes auf Grundlage der Potsdamer Erklärung.
4
Die neue Verfassung des Staates Japan, welche am 03.05.1947 in Kraft getreten ist,
machte es erforderlich, den familien- und erbrechtlichen Teil des Zivilgesetzes zu
verändern. Mit der Reform des Erbrechts wurde die patriarchalische Hauserbfolge
aufgegeben. Das System des Hauswesens war wegen der Ungleichbehandlung der
Frau mit den Demokratiebestrebungen und den Forderungen der neuen Verfassung
nach Achtung und Würde des Einzelnen und der grundlegenden Gleichheit der Ge-
schlechter als oberstem Prinzip nicht mehr vereinbar.
5
Im japanischen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1898 hatte das Hauswesen die Bedeu-
tung, dass nach dem Prinzip der Universalsukzession beim Tod des Hausherrn der
älteste Sohn als Hauserbe dem Erblasser in allen Rechten und Pflichten als Alleiner-
be nachfolgte.
6
In diesem Sinn ging das gesamte Hausvermögen auf den Hauserben
2
Minpo bedeutet übersetzt Zivilgesetz, http://www.dijtokyo.org/articles/JS21_rez_menkhaus.pdf/ ­
19.08.2015.
3
Murakami, Junichi [Japanisches Rechtssystem], S. 22.
4
Marutschke, Hans-Peter [japanisches Verfassungsecht], S. 22.
5
Schmidt, Petra [Entwicklung japanisches Recht], S. 27.
6
Schmidt, Petra [Entwicklung japanisches Recht], S. 10.

11
über. Als Ausdruck des reformierten japanischen Erbrechts trat an die Stelle des
Hauserbrechts zum 01.01.1948 die Familienerbfolge.
7
Es folgten in den Jahren 1962
und 1980 weitere Reformen, auf die jedoch nicht näher eingegangen wird.
8
2.
Entwicklung des modernen Zivilrechts in Korea
Die Rezeption fremden Rechts im damaligen Königreich Korea begann im Jahr 1876.
Zu dieser Zeit sah sich Korea gezwungen, den Handel mit Japan aufzunehmen, um
sich von dem bis dato politisch dominierenden China zu lösen.
9
Im Zuge des Einflus-
ses Japans auf Korea wurde das kontinentaleuropäische Recht adoptiert.
Korea orientierte sich zunächst am französischen Recht. Aufgrund der französisch-
koreanischen Beziehungen erlangte das französische Rechtsdenken in Korea große
Bedeutung. So kam es, dass Ende des 19. Jahrhunderts der französische Code civil
eingeführt wurde.
10
Von 1910 bis zum Jahr 1945 stand die Rechtsentwicklung Koreas unter dem impe-
rialistischen Einfluss Japans. Während der Okkupation Koreas durch Japan wurden
fast alle japanischen Gesetze in das koreanische Recht übernommen. Deshalb wur-
de in Korea das kontinentaleuropäische Recht, insbesondere das deutsche Zivilrecht
rezipiert, das bereits die Grundlage für das japanische Zivilgesetz bildete.
11
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde der Süden Koreas von amerikani-
schen Truppen besetzt, während der Norden des Landes unter sowjetischem Ein-
fluss stand. Infolgedessen kam es 1948 zur Teilung in die südkoreanische Republik
und die nordkoreanische Volksrepublik. Damit einhergehend trat in der Republik Ko-
rea auf Basis einer freiheitlich demokratischen Grundordnung zum 17.07.1948 eine
neue Verfassung in Kraft. Im Zuge der Reformen wurde am 22.02.1958 das Zivilge-
setz der Republik Korea
(Minbeop) ­ im Folgenden KBGB ­ verkündet, das jedoch
erst zum 01.01.1960 rechtsgültig wurde. Seit dem Inkrafttreten wurde das KBGB
mehrmals geändert, u. a. im Jahr 1990 und 2005.
7
Schmidt, Petra [Entwicklung japanisches Recht], S. 97.
8
Einzelheiten zu den weiteren Reformen des Erbrechts: v. Caemmerer Ernst u. a. [Recht in Japan],
S. 79 ff.
9
Rehbinder, Manfred/Sonn, Ju-Chan [Rezeption deutschen Rechts in Korea], S. 34.
10
Rehbinder, Manfred/Sonn, Ju-Chan [Rezeption deutschen Rechts in Korea], S. 53.
11
Korea Legislation Research Institute [Einführung koreanisches Recht], S. 2.

12
3.
Pandektensystem als Ausdruck deutschen Einflusses
Vor diesem geschichtlichen Hintergrund ist das neue Zivilrecht in beiden Staaten
nach dem sog. Pandektensystem ausgestaltet, und zwar nach dem Bürgerlichen Ge-
setzbuch für das Königreich Sachsen (Sächsisches BGB) vom 01.03.1865,
12
was
bedeutet, dass das bürgerliche Recht in fünf Teilbereiche (Bücher) gegliedert und
das Sachenrecht dem Schuldrecht vorangestellt ist.
3.1 Rechtsgrundlagen des japanischen Erbrechts
Die materiellen Vorschriften über das Erbrecht sind im fünften Buch des JBGB (§§
882 bis 1044 JBGB) in acht Abschnitten niedergelegt. Normen mit erbrechtlichem
Bezug finden sich auch in den übrigen Büchern des JBGB, als Beispiel sei § 1 b
JBGB (Rechtsfähigkeit) genannt.
3.2 Rechtsgrundlagen des koreanischen Erbrechts
Das koreanische Erbrecht ist ebenfalls im Fünften Buch des KBGB (§§ 980 bis 1118
KBGB) geregelt und gliedert sich in vier Abschnitte.
Das traditionelle koreanische Erbrecht regelte im Ersten Abschnitt des Fünften Bu-
ches des KBGB die Nachfolge des Familienoberhaupts (§§ 980 bis 996 KBGB). Das
Institut des Familienoberhauptes wurde jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen
wegen des Verstoßes gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau im Jahr
2008 abgeschafft.
13
12
Murakami, Junichi [Japanisches Rechtssystem], S. 23.
13
Korea Legislation Research Institute [Einführung koreanisches Recht], S. 109.

13
II.
Grundprinzipien des Erbrechts
Als Prinzipien des Erbrechts gelten in beiden Rechtsordnungen insbesondere fol-
gende Grundsätze:
1.
Gesamtrechtsnachfolge
Unter dem Begriff der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist der Über-
gang des ganzen Vermögens als Einheit auf den Erwerber zu verstehen.
14
Gem. § 896 JBGB gehen mit dem Erbfall (vgl. § 882 JBGB) sämtliche zum Vermö-
gen des Erblassers gehörenden Rechte und Pflichten auf den Erben über, soweit sie
nicht höchstpersönlich gewesen sind. Neben dem positiven Vermögen betrifft dies
auch alle Passiva des Erblassers, insbesondere die Schulden. Aus diesem Grund
kann der Erbe die Erbschaft innerhalb bestimmter Fristen annehmen oder ausschla-
gen (vgl. Kapitel V).
Sind mehrere Erben vorhanden (Erbengemeinschaft), geht der Nachlass in ihr Mitei-
gentum über, d. h. sie erben nach § 898 JBGB zur gesamten Hand. Insoweit erwirbt
jeder Miterbe nicht einzelne Nachlassgegenstände, sondern bis zur Auseinanderset-
zung nur einen Anteil am Gesamtnachlass im Verhältnis seines Erbteils (§ 899
JBGB).
Das koreanische BGB regelt die Gesamtrechtsnachfolge als einen der tragenden
Grundsätze des Erbrechts in den §§ 1005 ff. KBGB. Gegenüber dem japanischen
Recht ergeben sich grundsätzlich keine Abweichungen.
1.1 Erbauseinandersetzung
Die Erbauseinandersetzung erfolgt grundsätzlich mittels Teilung durch Übereinkunft
zwischen den Miterben. Im Zivilgesetz bestimmt sich die Durchführung der Teilung
nach §§ 906 ff JBGB. Gem. § 906 JBGB muss die Teilung unter Berücksichtigung
von Art und Natur der zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte, des Al-
ters, des Berufs, der körperlichen und geistigen Verfassung und des Lebensstan-
dards eines jeden Miterben sowie aller sonstigen Umstände durchgeführt werden.
14
Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich [Erbrecht], Rn. 25.

14
Unter den Begriff der sonstigen Umstände fällt beispielsweise das Zusammenleben
eines Erben mit dem Erblasser.
15
Kommt eine Teilung über den Nachlass unter den Miterben nicht zustande oder ist
eine Teilung unmöglich, entscheidet auf Antrag eines Miterben das Familiengericht
(§ 907 Abs. 2 JBGB).
Der Erblasser kann ferner durch Testament die Art der Teilung bestimmen (§ 908 Alt.
1 JBGB). I.d.R. werden auf diese Art gleichzeitig die Erbteile der Miterben bestimmt.
Darüber hinaus kann der Erblasser im Testament die Teilung des ganzen oder eines
Teils des Nachlasses für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren seit dem Erbfall
untersagen (§ 908 Alt. 2 JBGB).
Die Teilung des Nachlasses vollzieht sich gem. §§ 1012 ff. KBGB und entspricht dem
Grunde nach dem japanischen Recht. Allerdings fließen im Vergleich zum japani-
schen Recht keine subjektiven Maßstäbe (vgl. § 906 JBGB) in die Auseinanderset-
zung mit ein.
Gemäß dem Deklarationsprinzip wirkt die Teilung auf den Erbfall zurück (§ 909
JBGB, § 1015 KBGB).
1.2 Nachfolge an Familienstammtafeln
Abweichend vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge wird im japanischen Recht
die Nachfolge an Familienstammtafeln, rituellen Geräten und Familiengräbern, die
früher allesamt ein Sonderrecht der Hauserbfolge waren, vom übrigen Nachlass ab-
gesondert In diese Sachen folgt grundsätzlich diejenige Person, die nach Sitte und
Gewohnheit bei Feiern zum Gedächtnis der Vorfahren die Leitung übernimmt, sofern
nicht der Erblasser einen davon abweichenden Willen geäußert hat (§ 897 Abs. 1
JBGB).
Nach koreanischem Recht sind von der Erbfolge ebenso bestimmte Gegenstände
ausgenommen, die zur Abhaltung von Zeremonien zu Ehren der Vorfahren benutzt
werden. Gleiches gilt für das Eigentum an einem zu dem Familiengrab gehörenden
15
Schmidt, Petra [Entwicklung japanisches Recht], S. 61.

15
Waldgrundstück bis zur Größe von 9.900 Quadratmetern und einem als Begräbnis-
stätte dienenden Ackerland bis zu einer Größe von 1.983 Quadratmetern. Gem. §
1008-3 KBGB gehen die ritualen Gegenstände und die Grundstücke auf diejenige
Person über, welche die Zeremonie leiten wird.
2.
Familienerbfolge
Nach dem Grundsatz der Familienerbfolge geht das Vermögen des Erblassers mit
dessen Tod auf die Verwandten und den Ehegatten über.
Der Grundsatz der Familienerbfolge wird durch das sog. Parentelsystem konkreti-
siert. Nach diesem Prinzip erben die nächsten Angehörigen als Ordnung und schlie-
ßen die entfernteren Verwandten insoweit von der Erbschaft aus (zur Rangfolge der
Erben vgl. Kapitel III).
Das Prinzip der Familienerbfolge findet sich in der gesetzlichen Erbfolge des JBGB
(§§ 887 bis 890 JBGB) und des KBGB (§§ 1000 bis 1003 KBGB) gleichermaßen
wieder. In Korea wird dieses Prinzip allerdings als Vermögensnachfolge bezeich-
net.
16
3.
Erbfähigkeit
Die Erbfolge tritt mit dem Tod des Erblassers ein (§ 882 JBGB, § 997 KBGB). Da mit
der Nachfolge Rechte und Pflichten verbunden sind, z. B. Haftung für Nachlassver-
bindlichkeiten Erbe kann grundsätzlich nur sein, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt
(Erbfähigkeit).
Die Erbfähigkeit setzt deshalb die Rechtsfähigkeit (vgl. § 1 b JBGB, § 3
KBGB) des
Erben voraus. Ausnahmsweise ist eine Vorverlegung der Rechtsfähigkeit möglich.
Gem. § 886 Abs. 1 JBGB gilt ein ungeborenes Kind für die Erbfolge als vorzeitig ge-
boren. Hinsichtlich des rechtlichen Charakters des Erbrechts eines Ungeborenen
kann die Leibesfrucht nach herrschender Meinung nur unter der aufschiebenden Be-
dingung (vgl. § 127 Abs. 1 JBGB) der Lebend-Geburt das Erbrecht erwerben, das
jedoch auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückwirkt.
17
Im koreanischen Recht gilt eben-
16
Kim, Haeng Nam [Hauptregeln koreanisches Erbrecht], S. 16.
17
Schmidt, Petra [Entwicklung japanisches Recht], S. 45.

16
so die Leibesfrucht für die Rangfolge der Erben als bereits geboren (§ 1000 Abs. 3
i.V.m. § 147 Abs. 1 KBGB).
4.
Verlust des Erbrechts
Die Stellung als Erbe ist durch die Zivilgesetze beider Staaten nicht als selbständiges
Vermögensrecht geschützt. Beim Vorliegen bestimmter Gründe kann ein gesetzlicher
Erbe sein Erbrecht wegen von Erbunwürdigkeit oder wegen Enterbung verlieren.
18
4.1 Erbunwürdigkeit
Die Erbunwürdigkeitsgründe ergeben sich aus § 891 JBGB, im koreanischen Recht
ist es § 1004 KBGB, der die Tatbestände der Erbunwürdigkeit beinhaltet.
Beide Rechtsordnungen strafen mit dem Instrument der Erbunwürdigkeit ein be-
stimmtes Fehlverhalten eines gesetzlichen Erben ab. Die Gründe in Japan entspre-
chen in etwa den Erbunwürdigkeitsgründen in Korea. Es wird unterschieden zwi-
schen der Schädigung des Lebens und Eingriffen in das Testament des Erblassers.
Als Ausschlussgründe kommen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge insbesondere
die vorsätzliche oder versuchte Tötung des Erblassers, dessen Ehegatten, eines
Verwandten in aufsteigender gerader Linie oder einer in der Erbfolge vorangehenden
oder gleichgeordneten Person in Betracht (§ 891 Nr. 1 JBGB, § 1004 Nr. 1 KBGB).
Ferner die Hinderung des Erblassers durch arglistige Täuschung oder Drohung, ein
Testament zu errichten, zu widerrufen oder abzuändern (§ 891 Nr. 3 JBGB, § 1004
Nr. 3 KBGB).
Wurde eine dieser Handlungen begangen, verliert der Erbe kraft Gesetzes sein ge-
setzliches Erbrecht, ohne dass es einer gerichtlichen Feststellung bedarf.
4.2 Enterbung
Die Enterbung bezieht sich auf den Ausschluss eines Pflichtteilsberechtigten (vgl.
Kapitel VI), wenn einer der in § 892 JBGB abschließend genannten Gründe vorliegt.
Gesetzliche Ausschlussgründe sind die Misshandlung oder schwere Beleidigung
18
Schmidt, Petra [Entwicklung japanisches Recht], S. 45.

17
(insbesondere Ehrverletzung und Verleumdung) des Erblassers sowie sonstige
schwere Verfehlungen des möglichen Erben. Als sonstige schwere Verfehlungen
i.S.d. § 892 JBGB gelten u.a. die Tatbestände des § 770 Abs. 1 JBGB für die gericht-
liche Scheidung einer Ehe.
19
Beispielhaft sei der Ehebruch oder das böswillige Ver-
lassens des Ehegatten genannt.
Im Gegensatz zur Erbunwürdigkeit findet die Enterbung nur aufgrund eines Antrags
des Erblassers beim zuständigen Familiengericht statt.
Daneben besteht die Möglichkeit der Enterbung durch Testament, sofern durch
letztwillige Verfügung des Erblassers niedergelegt ist, einen Erben zu enterben (§
893 Halbsatz 1 JBGB). In diesem Fall obliegt es dem Testamentsvollstrecker (vgl. §
1006 ff. JBGB), nach Wirksamkeit des Testaments die Enterbung beim zuständigen
Familiengericht unverzüglich zu beantragen. Die Enterbung wirkt dabei auf den Zeit-
punkt des Erbfalles zurück (§ 893 Halbsatz 2 JBGB).
In Korea ist die Enterbung dagegen nicht explizit im Zivilgesetz geregelt. Allerdings
steht es dem Erblasser frei, im Rahmen der gewillkürten Erbfolge gesetzliche Erben
mittels Testaments von der Erbfolge auszuschließen.
19
Schmidt, Petra [Entwicklung japanisches Recht], S. 47.

Details

Seiten
Erscheinungsform
Erstausgabe
Jahr
2015
ISBN (PDF)
9783959935081
ISBN (Paperback)
9783959930086
Dateigröße
360 KB
Sprache
Deutsch
Institution / Hochschule
FernUniversität Hagen – Rechtswissenschaften
Erscheinungsdatum
2016 (Januar)
Note
2,0
Schlagworte
Gesamtrechtsnachfolge Erbfähigkeit Familienstammtafel Enterbung Testamentsform Pflichtteil Vermächtnis

Autor

Autor: Markus Bergauer
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