Analyse von Aufbau und Struktur der Diakonie unter besonderer Berücksichtigung der Finanzierung sozialer Dienste
Zusammenfassung
Allein im Jahr 1995 wurden in diesem Sektor 3,9 % des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaftet. Zudem waren in diesem Jahr ca. 2,1 Mio. Menschen in Deutschland im Non-Profit-Sektor beschäftigt, was wiederum ca. 5 % der Gesamtbeschäftigung in der Bundesrepublik ausmacht.
Im deutschen Dritten Sektor dominieren vor allem Wohlfahrtsverbände, die insbesondere im Bereich der sozialen Dienste tätig sind, welcher den größten Anteil des Dritten Sektors ausmacht. Allein die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, wie zum Beispiel die Arbeiterwohlfahrt oder der Deutsche Caritasverband und die ihr angeschlossenen Träger und Einrichtungen tragen ca. drei viertel der sozialen Dienste und werden dabei vor allem durch öffentliche Gelder finanziert. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege stehen jedoch als Anbieter sozialer Dienste vor erheblichen Herausforderungen, da der Markt ständigen Veränderungen ausgesetzt ist. Einerseits führen demografische und gesellschaftliche Entwicklungen zu einer steigenden Nachfrage nach sozialen Diensten, andererseits werden diese nicht mehr von den knappen Finanzmitteln der öffentlichen Haushalte finanzierbar sein.
Ziel der Arbeit ist daher, den Aufbau der Diakonie, als Beispiel für den größten Einrichtungsträger im Bereich sozialer Dienste, hinsichtlich seiner Finanzierung zu analysieren.
Die vorliegende Studie zeigt auf, welche Finanzmittel der Diakonie zur Verfügung stehen. Denn erst durch die Ermittlung des Istzustandes ist es möglich, zukünftige Entwicklungen, vor allem in Bezug auf Finanzierungsprobleme, zu prognostizieren.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
2.3. Träger und Anbieter sozialer Dienste
Die sozialen Dienste werden in der BRD von öffentlichen Trägern, privat-gewerblichen Trägern und der freien Wohlfahrtspflege angeboten.[1] Im Folgenden sollen die Besonderheiten der drei Träger und Anbieter sozialer Dienste dargestellt werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 : Überblick über Träger und Anbieter sozialer Dienste
Quelle: eigene Darstellung
2.3.1. Öffentliche Träger
Die Gesamtverantwortung für die Erbringung sozialer Dienste tragen die öffentlichen Träger.[2] Öffentliche Träger sind öffentlich-rechtlich organisierte Körperschaften. Diese erbringen der Allgemeinheit zugängliche Leistungen, die auf gesetzlichen Grundlagen beruhen, auf dem Gebiet der Sozialarbeit.[3] Zu den öffentlichen Trägern zählen die Sozialversicherungsträger, die Länder und die höheren Kommunalverbände als überörtliche Träger sowie die Städte, (Land-)Kreise und Gemeinden als örtliche Träger.[4]
Die Sozialversicherungen als öffentliche Träger sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen . [5] Diese drei Bereiche sind wiederum auf eine Vielzahl von Trägern verteilt. Die Organisation der verschiedenen Sozialversicherungsträger erfolgt nach Grundsätzen des Sozialgesetzbuchs (§§ 29 bis 66 SGB IV).[6] Neben den Kommunen sind die Sozialversicherungsträger die Hauptakteure im deutschen Sozialstaat. Sie erbringen jedoch zum größten Teil Geldleistungen (Rente) oder sind lediglich Kostenträger (z. B. Krankenkassen). Sehr selten betreiben sie eigene Einrichtungen.[7]
Zu überörtlichen Trägern der sozialen Dienste zählen die Bundesländer und höhere Kommunalverbände. Sie decken mit ihrem Angebot einen bestimmten regionalen Bereich ab.[8] Zu ihren Aufgaben gehören u. a. Beratung oder Initiierung von Modellvorhaben der örtlichen Träger.[9] Zudem gehören die fachliche Beratung und auch zum Teil die Kontrollen der übrigen Träger (insbesondere von Heimen) zu ihrem Aufgabengebiet. Die überörtlichen Träger sind ebenfalls für solche sozialen Aufgaben zuständig, die besonders teuer und/oder schwer zu lösen sind. Zudem werden sie aktiv, wenn ein übergeordnetes sozialstaatliches Interesse besteht, eine Aufgabe möglichst einheitlich zu erfüllen.[10] Gemäß § 99 Abs. 2 SGB XII können die überörtlichen Träger für die Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger beauftragen.[11]
Zu örtlichen Trägern zählen kreisfreie Städte, (Land-)Kreise und Gemeinden. Die Kernaufgabe örtlicher Träger ist die direkte Umsetzung der Leistungsangebote in den Bereichen Sozialhilfe, Gesundheitsamt und der Kinder- und Jugendhilfe.[12] Gemäß Art. 28 II GG tragen die örtlichen Träger den verfassungsrechtlichen Auftrag der Daseinsvorsorge.[13] Weitere Konkretisierungen sind im SGB I erfasst. So sind die Leistungsträger verpflichtet, dass die erforderlichen Dienstleistungen, die für die Ausführung von Sozialleistungen erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Um dies sicherzustellen, sollen die örtlichen Träger mit gemeinnützigen sowie mit freien Organisationen zusammenarbeiten. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch verschiedene Sozialgesetze des Bundes und der Länder ergänzt. Darin werden die örtlichen Träger für die konkrete Durchführung von Aufgaben und Verpflichtungen verantwortlich gemacht (z. B. Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz [SGB VIII]). Ein wesentlicher Grund für die Übertragung von bundes- und landesgesetzlich geregelten Aufgaben auf die kommunale Ebene ist, dass sie die Versorgung effektiver sicherstellen kann, da sie an den Bürgerinnen und Bürgern am nächsten ist.[14]
2.3.2. Privatgewerbliche Träger
Zu den privatgewerblichen Trägern gehören Einzelpersonen, die auf Rechnung arbeiten (u. a. Ärzte und private Erzieher), kleinere Firmen (z. B. private Pflegedienste) und große Sozialunternehmen mit mehreren Niederlassungen (z. B. private Alten- und Pflegeheime).[15] Der primäre Zweck privatgewerblicher Anbieter ist nicht die Erbringung sozialer Dienste,[16] sondern ihre Gewinnorientierung.[17] Sie decken den Bedarf an sozialen Diensten aus erwerbswirtschaftlichen Gründen und nicht aus Gemeinnützigkeit.[18]
2.3.3. Träger der freien Wohlfahrtspflege
In Deutschland ist die organisierte soziale Dienstleistungserbringung durch die starke Beteiligung der freien Wohlfahrtspflege charakterisiert.[19] In Deutschland werden ca. drei Viertel der sozialen Dienste von der freien Wohlfahrtspflege angeboten.[20] Die freie Wohlfahrtspflege ist die Gesamtheit aller sozialen Hilfen, die gemeinnützig und in organisierter Form in der BRD erbracht werden.[21] Das Adjektiv „freie“ unterstreicht dabei die Unabhängigkeit der Wohlfahrtspflege von jeglichem staatlichen Einfluss.[22] Zudem hat die freie Wohlfahrtspflege in Deutschland durch das Subsidiaritätsprinzip eine Vorrangstellung gegenüber staatlichen und kommerziellen Anbietern.[23] Der Unterschied zwischen der freien Wohlfahrtspflege und der öffentlichen Wohlfahrtspflege ist, dass die freie Wohlfahrtspflege sich ihre Ziele selbst setzt und befolgt. Die öffentlichen Träger erfüllen hingegen hoheitliche Aufgaben, ihr Handlungsziel ist die Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen.[24] Von den privatgewerblichen Trägern unterscheidet sich die freie Wohlfahrtspflege wiederum dadurch, dass sie nicht von Gewinnerzielungsabsichten geleitet ist.[25] Die einzelnen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege sind in sechs Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen. Sie sind die Dachverbände vieler rechtlich selbstständiger Träger und Einrichtungen.[26] Die sechs Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind: die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Deutscher Caritasverband, der Paritätische Gesamtverband, das Deutsche Rotes Kreuz (DRK), die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST) und das Diakonische Werk (DW) der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).[27]
2.4. Zwischenfazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die sozialen Dienste in der BRD von drei Trägern mit unterschiedlichen Zielen und Zwecken erbracht werden. Während die öffentlichen Träger aufgrund gesetzlicher Grundlagen soziale Dienste erbringen, handeln die privatgewerblichen Träger nach dem erwerbswirtschaftlichen Prinzip, bei der die Gewinnerzielung im Vordergrund ihrer Arbeit steht. Die freien Träger der Wohlfahrtspflege hingegen, die drei Viertel der sozialen Dienste in der BRD erbringen, handeln freiwillig und nach dem Gemeinnützigkeitsprinzip.
Insbesondere die beiden konfessionellen Wohlfahrtsverbände Caritas und das Diakonische Werk sind die größten und die einflussreichsten Träger der freien Wohlfahrtspflege in der BRD.[28] Aus der Abbildung 2 ist des Weiteren ersichtlich, dass das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland über die meisten Einrichtungen im Bereich der sozialen Dienste verfügt.
Im nächsten Abschnitt sollen die Struktur, der Aufbau und die Organisationsform des größten Einrichtungsträgers im Bereich der sozialen Dienste in der BRD aufgezeigt werden. Es ist notwendig die Organisationsstruktur kennenzulernen, um zu verstehen, wie die sozialen Dienste finanziert werden, um anschließend die zukünftige Entwicklung reflektieren zu können.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Anzahl sozialer Einrichtungen der Spitzenverbände 2002
Quelle: eigene Darstellung, in Anlehnung an IW Köln 2004, S. 9.[29]
3. Organisationsstruktur der Diakonie als größter Träger sozialer Dienste
Die Diakonie[30] definiert sich selbst als primär der christlichen Tradition der Nächstenliebe verpflichtet. Aus diesem Grund stellt sie die soziale Arbeit, worunter die Hilfe für Notleidende oder sozial ungerecht behandelte Menschen verstanden wird, an erste Stelle ihrer Arbeit. Dabei richtet sich die Diakonie an alle Gruppen Hilfebedürftiger.[31] Das Diakonische Werk der EKD ist durch den Zusammenschluss der Organisationen „Innere Mission“ und „Hilfswerk“ im Jahre 1975 entstanden.[32] Sie verpflichtet sich dem Auftrag von Jesus und setzt die Tätigkeiten dieser zwei Organisationen fort.[33]
3.1. Struktur des Diakonischen Werkes der EKD
Das Diakonische Werk der EKD ist eingetragener Verein, einer der sechs Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und Teil der evangelischen Kirche in Deutschland zugleich. Damit ist es ein sehr kompliziertes Rechtsgebilde. Die Stellung des Diakonischen Werks der EKD kann nur bei einer gleichzeitigen Betrachtung dieser drei Elemente staatlich und kirchlich eingeordnet werden.[34] Aus diesem Grund werden im Folgenden diese drei Elemente genauer beschrieben, wobei aufgezeigt wird, wie sich diese Elemente auf die Organisationstruktur des Diakonischen Werks auswirken.
3.1.1. Elemente des Verbands
Das Diakonische Werk der EKD ist der Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.[35] Gemeinsam mit den fünf anderen Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege ist es auf Bundesebene zur Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zusammengeschlossen.[36]
3.1.1.1. Aufgabe als Spitzenverband
In Form der Bundesarbeitsgemeinschaft vertreten die Verbände die Gesamtinteressen der freien Wohlfahrtspflege gegenüber dem Staat und der Gesellschaft.[37] Ein Charakteristikum der Spitzenverbände ist ihre Multifunktionalität. Sie agieren auf Bundes- und Landesebene in erster Linie als verbandspolitische Interessensvertreter des jeweiligen Spitzenverbands und ihrer Mitgliedsorganisationen. Zudem sind die Bundes- und Landesverbände in die Politikformulierung und den sozialpolitischen Gesetzgebungsprozess eingebunden. Des Weiteren sind einige Landesverbände neben der Interessensvertretung auch selbst Träger sozialer Dienste und Einrichtungen.
3.1.1.2. Stellung als Spitzenverband und die Auswirkung auf die Organisation
Die Grundlage für das Selbstverständnis und die Stellung der Wohlfahrtsverbände bilden drei Prinzipien des dritten Sektors: das Subsidiaritätsprinzip, das Selbstverwaltungsprinzip und das Prinzip der Gemeinwirtschaft. Das Subsidiaritätsprinzip ist dabei das wichtigste Prinzip.[38] Jeder Spitzenverband ist föderalistisch strukturiert. Das bedeutet, dass sie sich auf Landesebene[39] und kommunale Ebene gliedern.[40] Ausschlaggebend für die Gliederung und den Aufbau des Gesamtsystems der freien Wohlfahrtspflege ist das Subsidiaritätsprinzip. Das Subsidiaritätsprinzip bedeutet, dass die Selbsthilfe eines Menschen Vorrang vor der Fremdhilfe hat.[41] Aus diesem Prinzip folgt, dass falls ein Einzelner sich nicht selbst helfen kann, zunächst die Familie, die Nachbarschaft, die Selbsthilfegruppe, die freie Wohlfahrtspflege, die Gemeinde und erst dann eine staatliche Institution helfend eingreifen soll.[42] Die gesellschaftlichen Selbsthilfekräfte (auch die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege) haben also Vorrang vor der Aufgabenerfüllung durch den Staat. Der Staat und die Kommunen sind somit verpflichtet, die ihr untergeordneten Wohlfahrtsverbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.[43]
Das Selbstverwaltungsprinzip drückt wiederum aus, dass der Gesetzgeber einen Handlungsrahmen sowie Aufgaben vorgibt und dass die Organe der Selbstverwaltung diese Aufgaben innerhalb des Handlungsrahmens eigenverantwortlich erfüllen. Sie verfügen somit über eine staatsunmittelbare Autonomie. Die Begründung des Selbstverwaltungsprinzips liegt in der Überlegung, Zentralisierung und Dezentralisierung, Machtkonzentration und Machtbeschränkung sowie staatliche Steuerung und freie Selbstregulierung miteinander zu verbinden.[44]
Nach dem Prinzip der Gemeinwirtschaft steht nicht die Gewinnerzielungsabsicht als Triebkraft der Aktivitäten der Verbände, sondern die Befriedigung der Bedürfnisse der Allgemeinheit, die Herstellung sozialer Gerechtigkeit und die unmittelbare Bedarfsdeckung der Gesellschaft.[45] Die staatsrechtliche Verortung der Wohlfahrtsverbände ist in mehreren Gesetzen festgehalten (insbesondere im Bundessozialhilfegesetz, SGB XII).[46] Die deutlichste Stellung der freien Wohlfahrtspflege findet sich im Einigungsvertrag („Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“) vom 31. August 1990.[47] In Art. 32 des Einigungsvertrages heißt es: „die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes“.[48] Somit sind die Regierung und die Verwaltung verpflichtet, mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zum Wohl der hilfebedürftigen Bürger zusammenzuarbeiten.[49]
Das Diakonische Werk der EKD ist also ein integraler Bestandteil des deutschen Sozialstaats[50] und setzt sich für seine Weiterentwicklung ein. Dabei richtet es seine Aktivitäten an den drei Prinzipen aus, die den Sozialstaat tragen: Solidarität, Personalität und Subsidiarität. Solidarität bedeutet, dass die Leistungsstarken mit den Leistungsschwachen teilen. Personalität bedeutet, dass individuell auf die Nöte Einzelner eingegangen wird.[51] Durch das Subsidiaritätsprinzip schließlich erfüllt es sozialstaatliche Aufgaben im Auftrag und refinanziert diese durch die sozialen Sicherheitssysteme des Staates.[52]
3.1.2. Element der Kirche
Zudem ist das Diakonische Werk Teil der evangelischen Kirche in Deutschland.[53] Diese Besonderheit des Diakonischen Werkes hat ebenso wie ihre Rolle als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in vielerlei Hinsicht Auswirkungen darauf, wie das Werk organisiert ist. Im Folgenden wird deshalb das Verhältnis zwischen der Diakonie und der Kirche beschrieben sowie aufgezeigt, welche Konsequenzen sich daraus für die Organisationsstruktur ergeben.
3.1.2.1. Verhältnis von Diakonie und evangelischer Kirche
Das Verhältnis von Diakonie und evangelischer Kirche ist in der Satzung des Diakonischen Werkes festgeschrieben. In § 1 Abs. 1 der Satzung ist festgelegt, dass das Diakonische Werk als Werk der EKD diakonische und volksmissionarische Aufgaben im Sinne der Grundordnung der evangelischen Kirche in Deutschland wahrnimmt.[54] Die evangelische Kirche bestätigt die Satzung in § 1 des Kirchengesetzes über das Diakonische Werk der EKD, indem sie festschreibt, dass sie unter Mitverantwortung ihrer Organe, ihre diakonischen Aufgaben mittels des Diakonischen Werkes wahrnimmt. Zudem fügt sie hinzu, dass sie das Diakonische Werk beauftragt, diese Aufgaben für die evangelische Kirche in Deutschland, gegenüber den Gliedkirchen und ihren Werken, den Verbänden und Einrichtungen, den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, dem Staat und der Öffentlichkeit sowie gegenüber ökumenischen Partnern zu vertreten.[55]
Aus diesen beiden Grundsätzen ist ersichtlich, dass das Diakonische Werk der EKD kein ungebundener Verein oder Verband ist. Die Mitglieder müssen demnach die sozialen Dienste auf evangelischer Grundlage und mit kirchlicher Bindung erfüllen.[56] In der Mitgliedschaftsordnung des Diakonischen Werkes heißt es, dass die Mitglieder unabhängig von ihrer Rechtsform der Kirche zugeordnet sind und dass sie ihre Aufgaben und ihren Zweck nach kirchlichem Selbstverständnis auszuführen haben.[57] Auch das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass auch die gesamte privatrechtlich organisierte Diakonie durch ihre kirchliche Zuordnung „Kirche im verfassungsrechtlichen Sinne“ ist.[58]
3.1.2.2. Auswirkung auf die Struktur der Diakonie
Das Verhältnis von Diakonie und evangelische Kirche prägt die Organisationsstruktur des Werkes nachhaltig. Zum einen genießt das Diakonische Werk als Teil der evangelischen Kirche besondere Rechte und Freiheiten des Art. 140 GG in Verbindung mit den betreffenden Artikeln der Weimarer Reichsverfassung[59]: Demgemäß kann die Kirche ihre Angelegenheiten durch Gesetze und Ordnungen selbst verwalten.[60] Diese verfassungsrechtliche Garantie des Selbstbestimmungsrechts der Kirche gilt auch für die Diakonie und ihre Mitgliedseinrichtungen.[61] In manchen Bereichen, wie u. a. im Arbeitsrecht, gilt das staatliche Recht für die Kirchen nicht und somit auch nicht für die Diakonie.[62] Für das Diakonische Werk existieren somit spezielle Arbeitsvertragliche Regelungen, die außerhalb des Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetztes angesiedelt sind.[63]
Des Weiteren ist das Diakonische Werk aus religiösen Motiven dezentralistisch organisiert. Sie orientiert sich an den selbstständigen Landes- und Gliedkirchen der EKD.[64] Diese Organisationsform hat ihren Ursprung in der evangelischen Glaubenslehre. Die evangelische Glaubenslehre lehnt eine sich legitimierende Zentralinstanz ab und erkennt somit in Abgrenzung zur katholischen Glaubenslehre kein Papsttum an. Denn nach dem protestantischen Glaube gibt es zwischen Mensch und Gott eine unmittelbare Beziehung, die keiner Vermittelbarkeit bedarf. Daher ist die evangelische Kirche föderal strukturiert mit dezentral operierenden diakonischen Organisationen.[65] Ein Vorteil dieser dezentralen Organisationsform ist, dass die Diakonie einen größeren Gestaltungsspielraum und vielfältige Entwicklungsperspektiven hat.[66]
Ferner gibt die Diakonie durch die Anbindung an die Kirche einen Teil ihrer Vereinsautonomie auf und überträgt dadurch einen Teil der Verantwortung an die Kirche. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei Satzungsänderungen ein kirchliches Organ mit zustimmen muss.[67] Zwischen der EKD und der Diakonie besteht eine wechselseitige Gremienbeteiligung. Darüber hinaus hat das Diakonische Werk eine Auskunfts- und Beratungspflicht gegenüber den Organen der EKD. Bei Satzungsänderungen oder Planungen des Diakonischen Werkes, die zu erheblicher finanzieller Belastung führen können, muss das Diakonische Werk den Rat der EKD rechtzeitig informieren (§§ 17 und 18).[68] Die evangelische Kirche und die Diakonie sind also sowohl personell als auch rechtlich und institutionell miteinander eng verbunden.[69]
3.1.3. Element des Vereins
Die heutige Rechtsform des Diakonischen Werkes der EKD ist „eingetragener Verein“ (e. V.). Durch diese Rechtsform hat das Diakonische Werk der EKD größere Handlungsspielräume, als sie durch eine zu straffe Einbindung in die Struktur der verfassten Kirche erreicht hätte.[70]
3.1.3.1. Rechtsform „eingetragener Verein“
Der Verein ist ein Zusammenschluss von mehreren Personen, die gemeinsam und auf Dauer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.[71] Der Zweck eines e. V. darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein. Nach der Rechtsprechung steht aber einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit des Vereins nichts entgegen, wenn diese nur als Hilfsmittel zur Erreichung des nicht wirtschaftlichen Zwecks dient und gegenüber der nicht wirtschaftlichen Vereinsbetätigung relativ geringfügig ist.[72] Ein grundsätzliches Merkmal eines Vereins ist seine Mitgliedsstruktur.[73] Die Mitglieder bestimmen nach demokratischen Grundsätzen die Ziele und die Art der Aufgabenerfüllung.[74] Die rechtliche Normen, die für einen eingetragenen Verein gelten, sind in den §§ 21–79 BGB geregelt.[75] Die Verfassung des Vereins ist die Vereinssatzung (§ 25),[76] für die im BGB Mindeststandards vorgeschrieben sind.[77] Zudem wird ein eingetragener Verein von einem Vorstand geleitet (§ 26), der für die gerichtliche und außerordentliche Vertretung des Vereins zuständig.[78] Er ist zudem befugt, zugunsten des Vereins Geschäfte abzuschließen. Der Verein erlangt eine eigene Rechtspersönlichkeit, wenn er sich in den Vereinsregister einträgt, der durch den Zusatz „e. V.“ im Namen erkennbar zum Ausdruck kommt.[79] Wenn ein eingetragener Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, erhält er auf Antrag von dem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung.[80] Dieses führt zu einer weitgehenden Steuerbefreiung für die Einrichtungen (Gewerbe-, Umsatz- und Vermögensteuer u. a.) und zur Befugnis, steuerbefreiende Bescheinigungen für den Spender auszustellen.[81] Der Vorteil eines eingetragenen Vereins ist die Rechtsklarheit und die Eigenständigkeit im Geschäftsverkehr; der Nachteil ist der große Aufwand bei der Erstellung und Befolgung der Vereinssatzung.[82]
Die Grundsätze des eingetragenen Vereins gelten ausnahmslos auch für das Diakonische Werk, das die Rechtsform „eingetragener Verein“ hat. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Rechtsform „eingetragener Verein“ auf den Aufbau des Diakonischen Werkes dargestellt.
3.1.3.2. Auswirkung auf die Organisation der Diakonie
Gemäß § 20 Abs. 1. ergibt sich der Vereinszweck des Diakonischen Werkes aus § 1 Abs. 1 der Satzung. Demnach ist es der Zweck der Diakonie als Werk der EKD, diakonische und volksmissionarische Aufgaben im Sinne der Grundordnung der EKD wahrzunehmen. Die Zweckverwirklichung des Diakonischen Werkes ist in § 1 Abs. 3 bis 5 beschrieben.[83] Als eingetragener Verein verfügt auch das Diakonische Werk der EKD über eine Reihe von Mitgliedern.[84] Diese müssen auch gemäß der Satzung (§ 3 Abs. 4) diakonische oder volksmissionarische Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar zum Gegenstand der Arbeit haben und dabei ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen[85], Rahmenbestimmungen einhalten (§ 5 Abs. 4)[86] sowie die von der Diakonischen Konferenz beschlossenen Mitgliedsbeiträge entrichten gemäß (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14)[87]. Des Weiteren wird auch das Diakonische Werk der EKD von einem Vorstand geleitet, der die laufenden Geschäfte führt (§ 13).[88]
Das Diakonische Werk ist im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“[89] als gemeinnützig anerkannt[90], da es gemäß § 20 Abs. 1 ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt. Somit genießt eine weitgehende Steuerbefreiung für die Einrichtungen (Gewerbe-, Umsatz- und Vermögensteuer u. a.) und verfügt über die Befugnis, spendenbefreiende Bescheinigungen für den Spender auszustellen.[91]
Aus der Rechtsform selbst als „eingetragener Verein“ hat das Diakonische Werk der EKD keine Kirchengebundenheit. Doch das Diakonische Werk ist vereinsrechtlich der EKD in Deutschland zugeordnet. Dadurch hat es Teil an den staatskirchenrechtlichen Regelungen zugunsten der Kirchen, insbesondere der kirchlichen Autonomie gegenüber staatlicher Macht.[92] Die kirchlichen Organe dürfen die kirchlichen, sozialen Einrichtung nur insoweit kontrollieren und überwachen, als es in der Satzung vorgeschrieben ist. Außerdem darf durch die Vereinssatzung die Selbstverwaltung der Einrichtungen nicht komplett aufgehoben werden.[93]
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die drei Elemente (Spitzenverband, Kirche, Verein) die Organisationsform des Diakonischen Werkes und somit auch ihrer Einrichtungen nachhaltig prägen und dass das Diakonische Werk der EKD als Spitzenverband, Verein und Teil der Kirche, eine große gesellschafts- und sozialpolitische Bedeutung in der Bundesrepublik hat.[94]
Zudem zählt das Diakonische Werk der EKD als Verein zahlreiche Mitglieder. Im nachfolgenden Abschnitt sollen die Mitglieder sowie ihre Aufgaben und Merkmale aufgezeigt werden.
3.2. Mitglieder des Diakonischen Werkes und deren Strukturen
Das Diakonische Werk hat sowohl unmittelbare als auch mittelbare Mitglieder (vgl. Kapitel 3.2.1 und 3.2.1). Die Voraussetzung für die Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk (unmittelbar und mittelbar) ist, dass die Mitglieder diakonische oder volksmissionarische Tätigkeiten unmittelbar oder mittelbar zum Gegenstand ihrer Arbeit machen und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (vgl. Kapitel 3.1.3.2).[95] Das Diakonische Werk ist gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung berechtigt, Rahmenbestimmungen für seine Mitglieder in bestimmten Gebieten festzulegen. Diese umfassen u. a. die gegenseitige Information, das Arbeitsrecht, das Mitarbeitervertretungsrecht, die Wirtschaftsprüfung, die Statistik sowie Mindestanforderungen für ihre Rechtsform und Satzung.[96] Darüber hinaus können alle Mitglieder des Diakonischen Werkes ihre Tätigkeiten selbstständig gestalten. Das Diakonische Werk ist nicht ermächtigt, den Mitgliedern Weisungen zu geben oder sie in ihrer Arbeit zu beeinträchtigen (§ 5 Abs. 4).[97] Außerdem lässt das Diakonische Werk keine persönlichen Mitgliedschaften zu.[98]
3.2.1. Unmittelbare Mitglieder
Unmittelbare Mitglieder des Diakonischen Werkes sind die EKD, die im Diakonischen Werk mitarbeitenden Freikirchen, die freikirchlichen Diakonischen Werke, die Landesverbände und die Fachverbände (§ 3.Abs. 1).[99]
3.2.1.1. Die evangelische Kirche in Deutschland
Die EKD ist unmittelbares Mitglied im Diakonischen Werk. In § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über das Diakonische Werk heißt es, dass die EKD ihre diakonischen Aufgaben unter Mitverantwortung ihrer Organe durch das Diakonische Werk wahrnimmt. Die Aufgabe der EKD ist es, die Gemeinschaft zwischen den Gliedkirchen zu festigen. Zudem soll sie alle Aktivitäten in den Arbeitsbereichen Diakonie, Mission und Ökumene nach übereinstimmenden Grundsätzen fördern. Die EKD vertritt die Landeskirchen gegenüber der Bundesregierung, ihren Organen und auf europäischer Ebene in allen öffentlichen und rechtlichen Fragen. Zudem verhandelt sie mit staatlichen Stellen über Fragen der Gesetzgebung, von denen die Kirche betroffen ist.[100] Die EKD wirkt grundlegend bei den Aufgaben des Diakonischen Werkes mit (vgl. Kapitel 3.1.2). Dazu zählt u. a., dass bei der Diakonischen Konferenz, dem höchsten Beschlussgremium des Diakonischen Werkes der EKD, Mitglieder der Synode, der Kirchenkonferenz und mindestens ein Mitglied des Rates der EKD vertreten sind. Außerdem hat ein Mitglied der EKD, das durch den Rat der EKD zur Diakonischen Konferenz entsandt wurde, Sitz und Stimme in der Diakonischen Konferenz. Auch bei den Vorschlägen zur Wahl des Präsidenten des Diakonischen Werkes muss die EKD zustimmen. Außerdem wird der jährliche Wirtschaftsplan des Diakonischen Werkes dem Rat der EKD vor seiner Verabschiedung vorgelegt; auch bei Satzungsänderungen muss die EKD zustimmen (Kirchengesetz über das Diakonische Werk § 1 Abs. 2).[101]
3.2.1.2. Die Freikirchen und die freikirchlichen Diakonischen Werke
Im Diakonischen Werk arbeiten insgesamt neun Freikirchen mit: die Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland, die Heilsarmee in Deutschland, die Selbstständige Evangelisch-Lutherische Kirche, die Evangelisch-Methodistische Kirche, die Evangelische Brüder-Unität Herrnhuter Brüdergemeinde, das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, der Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland und die Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen (§ 1 Abs. 2).[102] Gemeinsam tragen sie das Diakonische Werk der EKD e. V. in Anerkennung ihres jeweiligen kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (§ 1 Abs. 3).[103] Die Freikirchen haben auf eine Gründung eines eigenständigen bundesweiten Diakonieverbandes verzichtet.[104]
Die freikirchlichen Diakonischen Werke wiederum haben sich zum Verband Freikirchlicher Diakoniewerke zusammengeschlossen. Dieser ist zugleich Fachverband im Diakonischen Werk der EKD. Mitglieder des Verbands können rechtsfähige Träger diakonischer Einrichtungen sein, die zu einer evangelischen Freikirche gehören.[105] Häufig sind die freikirchlichen diakonischen Einrichtungen juristisches Mitglied in einem Landesverband der Diakonie.[106] Die diakonische Arbeit der Freikirchen umfasst ca. 470 stationäre Einrichtungen (Krankenhäuser, Seniorenwohnheime sowie Behinderten- und Jugendeinrichtungen) und ca. 700 ambulante Einrichtungen.[107]
3.2.1.3. Landesverbände
Mit dem Zusammenschluss der Landesverbände „Innere Mission“ und „Hilfswerk“, sind die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der EKD entstanden.[108] Durch einen Beschluss der kirchenleitenden Organe, wurden innerhalb jeder evangelischen Landeskirche Diakonische Werke gegründet.[109] Die Landesverbände sind somit gliedkirchliche diakonische Werke von einer oder mehreren Landeskirchen[110] und sind ihr zuzuordnen.[111] Insgesamt gehören zum Diakonischen Werk 20 Landesverbände[112], die ebenso wie der Bundesverband die Rechtsform des eingetragenen Vereins tragen und somit nur juristische Mitgliedschaften zulassen.[113] Zu den Mitgliedern gehören die Körperschaften der verfassten Kirche (Kirchengemeinden/Kirchenkreise) und Mitglieder in privater Trägerschaft (Vereine, GmbH, Stiftungen etc.). In allen Aufsichtsgremien der diakonischen Landesverbände gibt es zu der Kirchenleitung der jeweiligen Landeskirche eine enge personelle und satzungsmäßige Verbindung. Die Landesverbände agieren als Bindeglied zwischen den Landeskirchen und ihren Mitgliedern und sind selbst keine Träger eigener diakonischer Dienste.[114] Ihre Aufgabe ist es, die diakonische Arbeit der Mitgliedseinrichtungen zu fördern und zu unterstützen, Sammlungen durchzuführen[115] sowie die Interessen der unterschiedlichen Einrichtungen und Dienste der Diakonie vor Ort gegenüber den Regierung, den Bundesländern und dem Spitzenverband zu vertreten.[116] Zudem gibt es Landesverbände, die Tochtergesellschaften gegründet haben, dessen alleiniger Gesellschafter in der Regel sie sind.[117]
3.2.1.4. Fachverbände
Eine weitere Mitgliedsgruppe des Diakonischen Werkes der EDK sind die Fachverbände. Zurzeit gehören dem Diakonischen Werk der EKD 76 Fachverbände[118] an, die rechtlich selbstständig sind und überregional agieren.[119] Ihre Aufgabe besteht darin, die fachlichen Interessen der Einrichtungen in den jeweiligen Arbeitsfeldern zu bündeln und im Diakonischen Werk zur Geltung zu bringen.[120] Die dem DW der EKD angeschlossenen Fachverbände sind sehr heterogen strukturiert.[121] Ihre Arbeitsfelder umfassen angefangen von Schwestern- und Brüderschaften und Hilfen für Alte, Kranke- und Behinderte[122] auch missionarische und sonstige kirchliche Vereinigungen sowie Verbände von Mitarbeitern und Ausbildungsstätten.[123] Zum Teil haben die großen Fachverbände (Krankenhaus, Behinderten- und Altenhilfe) wiederum eigenständige Geschäftsstellen.[124]
3.2.2. Mittelbare Mitglieder
Neben den unmittelbaren Mitgliedern hat das Diakonische Werk der EKD auch mittelbare Mitglieder. Zu diesen zählen Werke, Verbände und Einrichtungen, die sich den Landesverbänden, Fachverbänden und freikirchlichen Diakonischen Werken angeschlossen haben (§ 4).[125] Diese werden durch die jeweiligen Diakonischen Werke der Glied- bzw. Freikirchen vertreten.[126] Die Landesverbände, Fachverbände und die freikirchlichen Diakonischen Werke entscheiden in Eigenverantwortung über den mittelbaren Anschluss (§ 4).[127]
Für die mittelbaren Mitglieder des Diakonischen Werkes geht gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung das Recht bzw. die Rahmenbestimmungen der EKD sowie ihrer Gliedkirchen und der im Diakonischen Werk zusammenarbeitenden Freikirchen, den Rahmenbestimmungen des Diakonischen Werkes vor (wenn die angeschlossenen Werke, Verbände oder Einrichtungen es anwenden).[128] Die Mitglieder des Diakonischen Werkes der EKD sind strukturell unterschiedlich in den Verband eingegliedert. Im nachfolgenden Abschnitt werden deshalb der Organisationsaufbau und die Verbandsgliederung erläutert.
3.3. Organisationsaufbau und Verbandsgliederung
Der Organisationsaufbau des Diakonischen Werkes der EKD ist von zwei Strukturprinzipen, dem Regionalprinzip und dem Fachprinzip, geprägt.[129] Diese Strukturprinzipien werden im Folgenden vorgestellt.
3.3.1. Regionalprinzip
Nach der regionalen Gliederung gehören dem Bundesverband des Diakonischen Werkes als Landesverband die diakonischen Werke der jeweiligen Landeskirchen an.[130] Außerdem besteht eine Untergliederung auf Kirchenkreis- und Großstadtebene, die als eigenständige Vereine die Arbeit im Regionalbereich zusammenfassen.[131] Die diakonischen Werke auf der Orts- bzw. Regionalebene sind im Unterschied zu den Landesverbänden Träger mehrerer diakonischer Dienste und Einrichtungen. Sie sind politische Vertreter der Landkreise und der kreisfreien Städte.[132] Die örtlichen Stellen der diakonischen Werke haben eine Doppelfunktion. Sie sind sowohl als Träger sowie als Koordinations-, Vermittlungs- und Integrationsstelle zwischen der Diakonie, die sich im Kontext der Kirchengemeinde vollzieht und der spezialisierten Diakonie in den Heimen und Einrichtungen aktiv. Das Diakonische Werk der EKD hat kein Durchgriffsrecht auf die Landesverbände und die Landesverbände haben kein Durchgriffsrecht auf die ihr angeschlossenen Einrichtungen und Dienste.[133]
3.3.2. Fachprinzip
Nach der fachlichen Gliederung haben sich in unterschiedlichen Arbeitsfeldern Fachverbände gebildet.[134] Die Fachverbände resultieren genauso wie die Spitzenverbände aus Zusammenschlüssen von Vereinen und Einrichtungen, die sich durch eine gemeinsame Gründungsidee auszeichnen. Ihr Zusammenschluss orientiert sich – im unterschied zu der regionalen Gliederung – an gemeinsamen Arbeitsfeldern und Zielgruppen.[135] Die Fachverbände existieren sowohl innerhalb der einzelnen landeskirchlichen diakonischen Werke, als auch auf der Ebene des Diakonischen Werkes der EKD.[136]
Die Einrichtungen können entweder Mitglied in den Regional- bzw. Kreisverbänden des Dach- oder Fachverbands sein; gleichzeitig gehören sie automatisch einem Landesverband an, der wiederum für die Vertretung innerhalb des Bundesverbandes verantwortlich ist. Die Einrichtungen werden somit entweder über die fachliche Gliederung oder über die regionale Gliederung der Dachverbände im Spitzenverband vertreten.[137]
3.4. Organe des Diakonischen Werkes
Als eingetragener Verein untersteht das Diakonische Werk der EKD den rechtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. Kapitel 3.1.3). Demnach sind Vereinsorgane vorgeschrieben.[138] Gemäß § 6 der Satzung sind die Diakonische Konferenz, der Diakonische Rat und der Vorstand Organe des Vereins.[139]
3.4.1. Diakonische Konferenz
Die Diakonische Konferenz ist das oberste Organ des Diakonischen Werkes der EKD.[140] Zu den Mitgliedern gehören zehn Vertreter der EKD, ein Vertreter aus jeder Freikirche, 59 Vertreter der Landes- und Fachverbände und bis zu 15 Personen, die durch den Diakonischen Rat berufen wurden (§ 7).[141] Die Aufgaben der Diakonischen Konferenz bestehen u. a. darin, allgemeine Grundsätze für die diakonische und volksmissionarische Arbeit zu beschließen, Rahmenbestimmungen für die Mitglieder festzulegen sowie die Jahresabschluss der Diakonischen Werke zu genehmigen. Zudem wählt die Diakonische Konferenz die Mitglieder des Diakonischen Rates und auf Vorschlag des Diakonischen Rates den Präsidenten des Diakonischen Werkes (§ 8).[142] Darüber hinaus ist die Diakonische Konferenz befugt, bei allen Fragen, die für die Aufgaben des Diakonischen Werkes wichtig sind, zu beraten und diesbezüglich auch Beschlüsse zu fassen.[143]
[...]
[1] Vgl. Bäcker/Naegele/Bispinck/Hofemann/Neubauer 2008, S. 525 f.
[2] Vgl. Mardorf 2006, S. 214.
[3] Vgl. Krüger 2007, S. 9.
[4] Vgl. Bäcker/Naegele/Bispinck/Hofemann/Neubauer 2008, S. 525.
[5] Vgl. Waltermann 2009, S. 59.
[6] Vgl. Ortmann 2005, S. 408.
[7] Vgl. Bödege-Wolf/Schellberg 2005, S. 67.
[8] Vgl. Bäcker/Naegele/Bispinck/Hofemann/Neubauer 2008, S. 533 f.
[9] Vgl. Bettmer 2005, S. 432.
[10] Vgl. Bäcker/Naegele/Bispinck/Hofemann/Neubauer 2008, S. 534.
[11] Vgl. Schwabe 2007, S. 159.
[12] Vgl. Mardorf 2006, S. 215.
[13] Vgl. Schmidt-Aßmann/Röhl 2005, S. 81.
[14] Vgl. Bäcker/Naegele/Bispinck/Hofemann/Neubauer 2008, S. 527 f.
[15] Vgl. Frerichs/Stadler-Vida 2003, S. 17.
[16] Vgl. Merchel 2008, S. 187.
[17] Vgl. Stracke-Metes 2003, S. 102.
[18] Vgl. Bödege-Wolf/Schellberg 2005, S. 53.
[19] Vgl. Bäcker/Naegele/Bispinck/Hofemann/Neubauer 2008, S. 534.
[20] Vgl. Bäcker/Naegele/Bispinck/Hofemann/Neubauer 2008, S. 542.
[21] Vgl. BAGFW o.J.a.
[22] Vgl. Dahme/Schütter/Wohlfahrt 2008, S. 95.
[23] Vgl. Enste 2004, S. 10.
[24] Vgl. Dahme/Schütter/Wohlfahrt 2008, S. 95 f.
[25] Vgl. BAGFW o.J.a.
[26] Vgl. Braasch 2007, S. 349.
[27] Vgl. BAGFW o.J.b.
[28] Vgl. Paulmann 2004, S. 67.
[29] Die ZWST gehört auch zu den Spitzenverbänden, doch wegen ihrer geringen Anzahl an Einrichtungen erreicht sie keine relevante Größenordnung (vgl. IW Köln 2004, S. 9.[29]). Aktuellere Angaben zur Anzahl sozialer Einrichtungen der Spitzenverbände im Vergleich sind nicht verfügbar.
[30] Der Begriff „Diakonie“ hat seinen Ursprung in der griechischen Wortfamilie „diakon“ und wird normalerweise mit „dienen“ übersetzt (vgl. Ulrich Luz, S. 17). Heutzutage versteht man unter dem Wort „Diakonie“ organisierte Tätigkeiten der evangelischen Kirche und ihren Einrichtungen (vgl. Boeßenecker 2005, S. 123).
[31] Vgl. Diakonie 2009, S. 4.
[32] Vgl. Boeßenecker 2005, S. 123.
[33] Vgl. Diakonie 2009, S. 4.
[34] Vgl. Klose 2007, S. 380.
[35] Vgl. Petersen 2003, S. 164.
[36] Vgl. BAGFW 2010, S. 8.
[37] Vgl. Steinbacher 2003, S. 5.
[38] Vgl. Moos/Klug 2009, S. 16.
[39] Bei dem Diakonischen Werk sind die Landesverbände entsprechend der Landeskirchenverbände gegliedert (vgl. Bödege Wolf/Schellberg 2005, S. 99).
[40] Vgl. Horcher 2009, S. 224.
[41] Vgl. Moos/Klug 2009, S. 16.
[42] Vgl. Wienand 2006, S. 11.
[43] Vgl. Moos/Klug 2009, S. 17.
[44] Vgl. Bäcker/Naegele/Bispinck/Hofemann/Neubauer 2008, S. 129.
[45] Vgl. Detjen 2009, S. 210.
[46] Vgl. Klose 2007, S. 380.
[47] Vgl. Hesse/Ellwein 2004, S. 69.
[48] Artikel 32 EV
[49] Vgl. Klose 2007, S. 380.
[50] Vgl. Fetzer/Beck 2008, S. 140.
[51] Vgl. Ragati 1997, S. 1.
[52] Vgl. Fetzer/Beck 2008, S. 140.
[53] Nach der Grundordnung von 1948 ist die evangelische Kirche in Deutschland ein Bund, lutherischer, reformierter und initiierter Kirchen (vgl. Ensinger 2006, S. 39).
[54] Vgl. Diakonie 2009, S. 4.
[55] Vgl. Diakonie 2009, S. 26.
[56] Vgl. Klose 2007, S. 380.
[57] Vgl. Diakonie 2009, S. 23.
[58] Vgl. Klose 2007, S. 380.
[59] Vgl. Klose 2007, S. 380.
[60] Vgl. Klose 2007, S. 380.
[61] Vgl. Schäfer 2008, S. 32.
[62] Vgl. Klose 2007, S. 380.
[63] Vgl. Enste 2004, S. 93.
[64] Vgl. Enste 2004, S. 93.
[65] Vgl. Boeßenecker 2005, S. 125.
[66] Vgl. Enste 2004, S. 93.
[67] Vgl. Witschke 2005, S. 249.
[68] Vgl. Ensinger 2006, S. 53.
[69] Vgl. Schäfer 2008, S. 32.
[70] Vgl. Ensinger 2006, S. 51.
[71] Vgl. Boemke/Ulrici 2009, S. 415.
[72] Vgl. Sakowski 2008, S. 35.
[73] Vgl. Bock/Fabijancic-Müller/Stingl/Schwink 2006, S. 35.
[74] Vgl. Falterbaum 2009,S. 67.
[75] Vgl. Enquete-Kommission 2002, S. 234.
[76] Vgl. Sakowski 2008, S. 36.
[77] Vgl. Wöhrle-Himmel 2007, S. 79.
[78] Vgl. Sakowski 2008, S. 36.
[79] Vgl. Falterbaum 2009, S. 67.
[80] Vgl. Sakowski 2008, S. 36.
[81] Vgl. Falterbaum 2009, S. 67.
[82] Vgl. Falterbaum 2000, S. 98.
[83] Vgl. Diakonie 2009, S. 18.
[84] Vgl. Schmid/Mansour 2007, S. 250.
[85] Vgl. Diakonie 2009, S. 6.
[86] Vgl. Diakonie 2009, S. 7.
[87] Vgl. Diakonie 2009, S. 56.
[88] Vgl. Diakonie 2009, S. 15.
[89] Vgl. Diakonie 2009, S. 18.
[90] Vgl. Bauer/Dahme/Wohlfahrt 2010, S. 813.
[91] Vgl. Falterbaum 2009, S. 67.
[92] Vgl. Falterbaum 2000, S. 60 f.
[93] Vgl. Falterbaum 2000, S. 96.
[94] Vgl. Klose 2007, S. 380.
[95] Vgl. Diakonie 2009, S. 20.
[96] Vgl. Diakonie 2009, S. 7.
[97] Vgl. Diakonie 2009, S. 8.
[98] Vgl. Klausch/Struck 2010, S. 838.
[99] Vgl. Diakonie 2009, S. 6.
[100] Vgl. Ensinger 2006, S. 39 f.
[101] Vgl. Diakonie 2009, S. 26.
[102] Vgl. Diakonie 2009, S. 4 f.
[103] Vgl. Diakonie 2009, S. 5.
[104] Vgl. Broll 1999, S. 315.
[105] Vgl. Verband Freikirchlicher Diakoniewerke e. V. 2007, S. 1.
[106] Vgl. Pritzkuleit 2008, S. 73.
[107] Vgl. Pritzkuleit 2008, S. 72.
[108] Vgl. Witschke 2005, S. 252.
[109] Vgl. Diakonie o.J.a.
[110] Vgl. Diakonie 2009, S. 6.
[111] Vgl. Molina 2005, S. 257.
[112] Vgl. Diakonie 2010, S. 1.
[113] Vgl. Dahme/Schütter/Wohlfahrt 2008, S. 110.
[114] Vgl. Witschke 2005, S. 253.
[115] Vgl. Witschke 2005, S. 255.
[116] Vgl. Diakonie o.J.a.
[117] Vgl. Witschke 2005, S. 253.
[118] Vgl. Diakonie 2010, S. 1.
[119] Vgl. Boeßenecker 2005, S. 123.
[120] Vgl. Merchel 2008, S. 112.
[121] Vgl. Broll 1999, S. 338.
[122] Vgl. Witschke 2005, S. 251.
[123] Vgl. Broll 1999, S. 338.
[124] Vgl. Witschke 2005, S. 251.
[125] Vgl. Diakonie 2009, S. 7.
[126] Vgl. Falterbaum 2000, S. 59 f.
[127] Vgl. Diakonie 2009, S. 7.
[128] Vgl. Diakonie 2009, S. 8.
[129] Vgl. Merchel 2008, S. 112.
[130] Vgl. Merchel 2008, S. 112.
[131] Vgl. Falterbaum 2000, S. 63.
[132] Vgl. Merz 2008, S. 155.
[133] Vgl. Witschke 2005, S. 257.
[134] Vgl. Merchel, 2008, S. 112.
[135] Vgl. Bödege-Wolf/Schellberg 2005, S. 99.
[136] Vgl. Falterbaum 2000, S. 63.
[137] Vgl. Bödege-Wolf/Schellberg 2005, S. 100 f.
[138] Vgl. Enste 2004, S. 94.
[139] Vgl. Diakonie 2009, S. 8.
[140] Vgl. Witschke 2005, S. 251.
[141] Vgl. Diakonie 2009, S. 8.
[142] Vgl. Diakonie 2009, S. 9.
[143] Vgl. Diakonie o.j.b.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2011
- ISBN (PDF)
- 9783863419691
- ISBN (Paperback)
- 9783863414696
- Dateigröße
- 1.4 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Universität Kassel
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 1,3
- Schlagworte
- alternative Finanzierungsform Träger Wohlfahrtspflege privatgewerblich öffentlicher Träger Kirche Verein