Die Einstufung des Pflegegeldes: Kritische Auseinandersetzung mit der novellierten Rechtslage durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und Pflegegeldreformgesetz 2012, unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur
					
	
		©2012
		Diplomarbeit
		
			
				61 Seiten
			
		
	
				
				
					
						
					
						
					
				
				
				
				
			Zusammenfassung
			
				Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch  mit der novellierten Rechtslage durch das Budgetbegleitgesetz 2011 und Pflegegeldreformgesetz 2012 unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur auseinander.
			
		
	Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Die Pflegegeldeinstufung 
Abkürzungsverzeichnis 
§  
Paragraph 
a.    
auch 
Abs    
Absatz 
ARD    
Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis 
Art  
Artikel 
ASGG  
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 
ASVG  
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 
BGBI  
Bundesgesetzblatt 
B-KUVG  
Beamten-Kranken-Unfallgesetz 
BlgNR  
Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates 
BMSK  
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 
BPGG   
Bundespflegegeldgesetz 
BVA   
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 
B-VG   
Bundes-Verfassungsgesetz 
bzw    
beziehungsweise 
ders    
derselbe 
d.h  
das heißt 
EB  
Erläuternde 
Bemerkungen 
EG  
Europäische 
Gemeinschaft 
EinstV  
Einstufungsverordnung 
etc  
et cetera 
EuGH   
Europäischer Gerichtshof 
EWG  
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 
ff   
und 
folgende 
FSG-GV Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 
GewO  
Gewerbeordnung 
GP  
Geschäftsperiode 
GSVG  
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz 
GuKG  
Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes 
H   
Heft 
HBeG  
Hausbetreuungsgesetz 
Hrsg    
Herausgeber 
idF 
in der Fassung 
idgF    
in der geltenden Fassung  
ImpfSchG Impfschutzgesetz 
iSd 
im Sinne des 
lit   
litera 
lt   laut 
NAG  
Niederlassungs- 
und 
Aufenthaltsgesetz 
Nr  
Nummer 
Ø   Durchschnitt 
OGH   
Oberster Gerichtshof 
ÖZPR  
Österreichische Zeitschrift Pflegerecht 
PEG-Sonde   perkutane endoskopische Gastrostomie, Magensonde 
PFG  
Pflegefondsgesetz 
PVA    
Pensionsversicherungsanstalt 
RdW   
Recht der Wirtschaft 
RIS    
Rechtsinformationssystem im Internet 
Die Pflegegeldeinstufung 
RPGG  
Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes 
RV  
Regierungsvorlage 
S  
Seite 
SozSi    
Soziale Sicherheit (Zeitschrift) 
SSF-NV  
Entscheidungen des OGH in Sozialsachen 
StGB  
Strafgesetzbuch 
StGG  
Staatsgrundgesetz 
u.a  
und 
anderem 
VA  
Volksanwaltschaft 
VfGH  
Verfassungsgerichtshof 
Vgl  
Vergleiche 
VO   
Verordnung  
www   
World Wide Web 
Z    Ziffer 
z.B  
zum 
Beispiel 
ZAS    
Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 
Die Pflegegeldeinstufung 
ALLGEMEINER TEIL 
1. Einführung 
Von der Einführung eines einheitlichen Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) 1993, über die 
wesentlichen Novellen von 1998 und 2008, bis hin zu der Novellierung durch das 
Budgetbegleitgesetz 2011 sowie das Pflegegeldreformgesetz 2012 - Ein kurzer Überblick 
über die (Weiter)-Entwicklungen im Pflegerecht.  
Der Staat Österreich sah bereits vor der Einführung des Bundespflegegeldgesetzes 1993 eine  
hohe Anzahl an Regelungen für den Fall der ,,Pflegebedürftigkeit" vor. Diese Regelungen 
waren jedoch unzureichend und schafften nur punktuelle Abhilfe. Die damals herrschende 
gesetzliche Situation war vor allem durch folgende Merkmale gekennzeichnet: 
 Extreme Unübersichtlichkeit durch zahlreiche, nicht aufeinander abgestimmte gesetzliche 
Regelungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen, was zu 
einer Ungleichbehandlung der Betroffenen geführt hatte 
 Keine Orientierung der Leistungen am Bedarf, keine Differenzierung der Leistungen nach 
dem Pflegeaufwand (z.B beim Hilfslosenzuschuss aus der gesetzlichen Sozial-
versicherung) sowie 
 Versorgungslücken im Sachleistungsbereich und starke regionale Unterschiede in den 
Bundesländern.
2
Zudem wurden strukturelle und gesellschaftliche Muster aufgebrochen, da die Überalterung 
der Bevölkerung sowie die Etablierung von neuen Arbeits- als auch Familienstrukturen 
unaufhaltsam waren. Die demographische Pyramide begann sich zu verändern, nicht zuletzt 
dank des stetigen medizinischen Fortschritts wie Abbildung 1 deutlich zeigt.
2
BMSK, 15 Jahre Pflegevorsorge in Österreich  Bilanz und Ausblick (2008), 1 
1
Die Pflegegeldeinstufung 
Abbildung 1: Bevölkerungspyramide 1910  2030, Quelle: Statistik Austria
Mit dem Inkrafttreten des BPGG am 1 Juli 1993 einigten sich Bund und Länder mittels 
Staatsvertrages (Art 15a B-VG) auf eine homogene Pflegevorsorge, in welcher eine 
umfassende Reform der Pflege in den Mittelpunkt rückte.  
Mit dieser Neuordnung der Pflegevorsorge wurde die letzte große Lücke im österreichischen 
Sozialsystem geschlossen.
3
 Das Pflegegeld, das in sieben Stufen unabhängig von der Ursache 
der Pflegebedürftigkeit sowie unabhängig vom Einkommen und dem Vermögen gewährt 
wird, brachte eine spürbare finanzielle Entlastung und verbesserte die 
Dispositionsmöglichkeit für die Betroffenen sowie deren Angehörige.
4
Seit 1993 wurde das Pflegevorsorgesystem fast jährlich novelliert. Eine der wohl 
bedeutendsten Novellierungen fand 1998 statt (BGBl I 1998/111 sowie auch BGBl II 
1999/37), welche u.a einen leichteren Zugang zur Pflegestufe 4 ermöglichte, den 
Personenkreises der Pflegegeldanspruchsberechtigten ausweitete, die Pflegegeldstufe 6 
konkreter definierte sowie die diagnosebezogene Mindesteinstufung neu regelte.  
Weiter besteht durch eine Novellierung (BGBl I 2001) seit 01.07.2001 für den Anspruch auf 
Pflegegeld keine Mindestaltersgrenze mehr. Damit fallen auch pflegebedürftige Kleinstkinder 
prinzipiell unter den anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG. 
Mit der Änderung der Gewerbeordnung 1994 durch das BGBl I 2007/33 und der Schaffung 
des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG) wurde ein arbeitsrechtlicher Rahmen für die 24-
Stunden-Betreung geschaffen. 2008 wurde ein weiterer Meilenstein des Pflegegeldes durch 
die Novelle BGBl I 2008/128 gelegt, welche am 01.01.2009 in Kraft trat. Durch diese 
3
http://ec.europa.eu/employment_social/missoc/2006/02/2006_02_oe_de.pdf
4
BMSK, 15 Jahre Pflegevorsorge in Österreich, 2 
2
Die Pflegegeldeinstufung 
Neuerung wurden Verbesserungen in der Einstufung von schwer behinderten Kindern und 
Jugendlichen sowie Menschen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen 
Behinderung, insbesondere mit einer demenziellen Erkrankungen (durch zusätzliche fixe 
Stundenwerte), ermöglicht (Erschwerniszuschlag). Außerdem wurde das Pflegegeld seit 
1993 mit den höchsten Prozentsätzen angepasst und die Förderung pflegender Angehöriger 
verbessert.
5
 Auch der Zugang zur Pflegestufe 5 wurde erleichtert, indem der Begriff des 
,,außergewöhnlichen Pflegeaufwandes" in § 6 EinstV (siehe BGBl II 2008/469)  durch das 
vorangestellte Wort ,,insbesondere"
6
 als demonstrative Aufzählung klargestellt wurde. Mit der 
Änderung der Einstufungsverordnung zum BPGG durch das BGBl II 2008/469 wurde des 
Weiteren die Sondenernährung als betreuungsbezogener Pflegebedarf klargestellt.
7
Nach diesen konstruktiven Weiterentwicklungen kam es jedoch mit 01.01.2011, durch das 
Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) zu einem Einschnitt im Pflegegeldsystem. Der 
Zugang zu den Pflegestufen 1 und 2 wurde erschwert. Der durchschnittlich monatlich 
erforderliche Pflegeaufwand wurde jeweils um 10 Stunden erhöht, was für Neunträge nach 
dem 01.01.2011 bedeutet, dass statt mehr als 50 bzw 75 Stunden  nun mehr als 60 bzw 85 
Stunden monatlich erforderlich sind, um einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 bzw 2 zu 
haben. 
Die  Pflegegeldreform 2012 ist ein weiterer Meilenstein von Bund und Ländern bei der 
Vollziehung des Pflegegeldes und bewirkte zusätzlich die erstmalige Schaffung eines 
Pflegefonds zur Absicherung und Verbesserung der Pflegesachleistungen. Die Voraussetzung 
für das Umsetzen des Pflegegeldreformgesetzes 2012 (BGBl I 2011/58) war die Erweiterung 
des Kompetenztatbestandes nach Artikel 10 des B-VG. Neben den Tatbeständen des ,,Sozial- 
und Vertragsversicherungswesen" wurde diesem der Tatbestand des ,,Pflegegeldwesen" 
hinzugefügt.
8
Das Kernstück der Neuregelung bildet die Konzentration des gesamten Pflegegeldwesens 
beim Bund (gemäß Art 151 Abs 45 B-VG). Zweck dieser Kompetenzkonzentration ist  eine 
deutliche  Reduktion der Entscheidungsträger, die Vereinheitlichung in der Vollziehung, 
eine Verkürzung der Verfahrensdauer, sowie Einsparungen bei den Bundesländern und den 
Gemeinden zu erreichen.
9
 Waren nach alter Rechtslage 303 Stellen für die Gewährung von 
5
Rudda/Fürstl-Grasser, Die Einstufungsverordnung (2008) zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, 1
(
http://www.bva.at/portal27/portal/esvportal/channel_content
) 
6
Greifeneder, Novelle 2008 erleichtert den Zugang zur Pflegestufe 5, ÖZPR 1/2010, 12
7
Grasser/Rudda, Die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes-Neue Richtlinie, SozSi 2010, 518
8
 Vgl Rudda, Pflegereform 2011/2012, SozSi 10/2011, 483 
9
 Vgl  
http://www.behinderung-vorarlberg.at/Seiten/Pflegegeldwirdab2012Bundessache.aspx
3
Die Pflegegeldeinstufung 
Pflegegeld zuständig, so ist dies nun konzentriert auf  7 Entscheidungsträger.
10
 Für bisherige 
Pflegegeldbezieher nach einem LPGG sind als neue Entscheidungsträger die PVA oder BVA
zuständig. Eine weitere wesentliche Änderung beinhaltet die Erweiterung des 
anspruchsberechtigten Personenkreises. Laut § 3a Abs 1 BPGG besteht nun Anspruch auf 
Bundespflegegeld auch ohne Bezug einer sog. Grundleistung (§ 3 Abs BPGG). 
Bevor auf die Anspruchsvoraussetzungen eingegangen wird, behandelt der nächste Abschnitt 
die Rechtsgrundlagen, welche einen Anspruch auf Pflegegeld begründen.  
2. Rechtsgrundlagen des Pflegegeldes
Prinzipiell besteht zwischen Bund und Ländern gemäß Art 15a BVG eine Vereinbarung über 
gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (BGBl 1993/866). Die primäre 
Rechtquelle stellt das Bundespflegegeldgesetz, BGBl 1993/110 idgF, dar. Vor der Novelle 
durch das Pflegegeldreformgesetz 2012 waren die Rechtsgrundlagen zerstreut. Sowohl 
zwischen dem Bundespflegegeldgesetz und den neun Landespflegegeldgesetzen als auch 
zwischen den einzelnen Landespflegegeldgesetzen bestanden geringfügige Unterschiede.
11
 Es 
wurden ein Bundes- und neun Landespflegegeldgesetze und dazu jeweils eine eigene  
Einstufungsverordnung parallel geführt.
12
3. Pflegegeld als Beitrag zur Pflegefinanzierung
3.1 Pauschalierte Abgeltung von pflegebedingten Mehraufwand 
Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und den 
betroffenen Menschen ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben
13
 ermöglichen. 
Des Weiteren besteht, unabhängig von Einkommen und Vermögen, ein Rechtsanspruch auf 
die Gewährung von Pflegegeld.
14
 Um bei der Bemessung des Pflegegeldes berücksichtigt 
werden zu können, muss es sich bei pflegebedingten Mehraufwendungen um lebenswichtige 
Verrichtungen nicht medizinischer Art handeln.
15
10
 Vgl  Rudda, Pflegereform 2011/2012, SozSi 10/2011, 484 
11
Rechnungshof, Vollzug des Pflegegeldes, Reihe Bund 2010/3, 8 
12
Rechnungshof, Vollzug des Pflegegeldes, Reihe Bund 2010/3, 15
13
 Vgl Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld
2
 (2008) Rz 28 
14
 BGBl 1993/886 Art 2 Abs 5 
15
 Vgl Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld
2
 Rz 12 
4
Die Pflegegeldeinstufung 
Konform gehend mit der Judikatur des EuGH judiziert der OGH
16
, dass das Pflegegeld nach 
seinem Wesen (Zweck und Voraussetzungen für die Gewährung) eine Ergänzung zu
Leistungen der Krankenversicherung darstellt. Des Weiteren wird in der jüngsten 
Rechtsprechung des OGH judiziert, dass aus dem BPGG nicht zu entnehmen ist, dass durch 
die Pflegegeldbeiträge der gesamte Aufwand, der durch Fremdpflege anfallen kann, 
abgegolten werden muss. Mit dem Hinweis auf den ,,Beitrag" lässt der Gesetzgeber erkennen, 
dass die tatsächlichen Kosten für die Pflege in vielen Fällen die vorgesehenen 
Pauschalbeträge übersteigen.
17
3.1.1
Pauschaler Betrag 
Das in § 1 BPGG definierte Ziel des Pflegegeldes, ,,(einen) Beitrag" zum pflegebedingten 
Mehraufwand zu leisten, ist sehr allgemein gehalten. Wie schon 1994 von Gruber und 
Pallinger in ihrem Kommentar zum BPGG angemerkt, ist das Pflegegeld, wie in § 1 BPGG 
normiert, nur als ,,Beitrag" zu den pflegebedingten Mehraufwendungen zu verstehen
18
 und 
dient somit nur der teilweisen Abdeckung des pflegebedingten Mehraufwandes.
19
 Die 
tatsächlich anfallenden Kosten für Betreuungs- und Hilfsverrichtungen werden somit bei der 
Einstufung nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber nimmt somit in Kauf, dass die 
pflegebedingten Mehraufwendungen häufig höher sind als das zugesprochene Pflegegeld.
20
Als Folge müssen Pflegegeldbezieher für Aufwendungen, welche über das Pflegegeld 
hinausgehen, selbst aufkommen. Für den Fall, dass die pflegebedürftige Person finanziell 
nicht in der Lage ist, für die Aufwendungen aufzukommen, ist insbesondere durch 
Sozialhilfe- und Behindertengesetze der Länder sowie Leistungen aus der Sozialversicherung 
weitere Unterstützung gesichert.
21
 Ob die Leistungskombination von Pflegegeld und 
Krankenversicherung für alle Pflegegeldbezieher die notwendigen (lebenswichtigen) Dienste 
bereitstellt, ist fraglich. 
Kritik übte hier der Rechnungshof in seinen jüngsten Berichten. Eine Hochrechnung des 
Rechnungshofes ergab, dass das Pflegegeld die Kosten professioneller Pflege nur zu einem 
geringen Teil decken kann.
22
16
OGH 2 Ob 190/07s SZ 2007/178
17
OGH 10 ObS 121/07b SSV-NF 21/85
18
Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG (1994) § 1 Rz 1 
19
Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG § 4  Rz 53 
20
Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld
2
Rz 23 
21
 Vgl Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG § 1 Rz 1 
22
Rechnungshof, Vollzug des Pflegegeldes, Reihe Bund 2010/3, 53
5
Die Pflegegeldeinstufung 
4. Entscheidungsträger ab 1.1.2012 (Pflegegeldreformgesetz 
2012)
Abhilfe zu der oben beschriebenen Problematik der Vielzahl von Entscheidungsträgern 
schaffte das mit 01.01.2012 in Kraft getretene Pflegegeldreformgesetz 2012 (BGBl I 
2011/58). § 22 BPGG normiert hier die Übertragung der Zuständigkeit für 
Anspruchsberechtigte nach den Landespflegegeldgesetzen auf die 
Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter 
(BVA). 
Die folgende Abbildung zeigt eine Übersicht der neuen zuständigen Entscheidungsträger: 
Entscheidungsträger ab 1.1.2012
Bisherige Entscheidungsträger
PVA
NEU
- Landespflegegeld
- Opferfürsorgefälle
PVA
280 verschiedene Entscheidungsträger in den 
Ländern
VAEB (VA für Eisenbahnen u. Bergbau)
NEU
- ÖBB
VAEB
Bundessozialamt
Bundessozialamt
VA des österreichischen Notariats
VA des österreichischen Notariats
SVB (SVA der Bauern)
SVB (SVA der Bauern)
SVA (SVA der gewerblichen Wirtschaft)
SVA (SVA der gewerblichen Wirtschaft)
BVA (VA der öffentlichen Bediensteten)
NEU
- Post AG
- Telekom AG
- Postbus AG
- Präsident VfGH
- Pensionierte Landes-u.Gemeindebeamte
- LandeslehrerInnen
BVA (VA der öffentlichen Bedienstete)
- BVA  Pensionsservice (bisher) 
Abbildung 2: Pflegegeldreformgesetz 2012 - Neue Zuständigkeiten ab 1.1.2012
23
23
Greifeneder, Pflegegeldreformgesetz 2012, ÖZPR, Heft 04/2011, 111
6
Die Pflegegeldeinstufung 
5. Anspruchsberechtigte 
5.1 Berechtigter Personenkreis 
Die Rechtslage vor 2012 differenzierte zwischen einem anspruchsberechtigten Personenkreis 
nach dem BPGG und dem LPGG. Seit 1.1.2012 liegt die alleinige Kompetenz in 
Gesetzgebung und Vollzug beim Bund. Der § 22 BPGG normiert die Übertragung der 
Zuständigkeit für Anspruchsberechtigte nach den Landespflegegeldgesetzen auf die 
Pensionsversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. 
Seit 1.1. 2012 haben folgende Gruppen von pflegebedürftigen Personen Anspruch auf 
Pflegegeld, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben:  
 Nach § 3 BPGG Bezieher eines/er Rente, Pension, Ruhegenusses, Versorgungsgenusses,
Sonderruhegeldes nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften oder Leistungen 
nach dem Verbrechensopfergesetz;  
 Gemäß § 3a Abs 1 BPGG  auch ohne eine derartige Grundleistung österreichische 
Staatsbürger;   
 Gemäß § 3a Abs 2 BPGG folgende, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte
Personen: 
¾ Fremde, die nicht unter eine der folgenden Anführungen fallen, insoweit sich eine 
Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt 
¾ Fremde, denen Asyl gewährt wurde 
¾ Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 84 und 85 des 
Fremdenpolizeigesetzes 2005 verfügen 
¾ Personen, die über einen Aufenthaltstitel 
a) ,,Blaue Karte EU" gemäß § 42 NAG
b) ,,Daueraufenthalt-EG" gemäß § 45 NAG
c) ,,Daueraufenthalt-Familienangehöriger" gemäß § 48 NAG
d) ,,Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs 2 NAG oder 
e) gemäß § 49 NAG verfügen.  
Ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland gemäß § 3 Abs 1 und § 3a Abs 1 BPGG nicht 
gegeben, besteht ausnahmsweise dann Anspruch auf Pflegegeld, wenn der Auslandsaufenthalt 
der Ausbildung dient.  
Die Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland laut § 3 Abs 1 BPGG gilt 
jedoch nicht für pflegebedürftige Personen, welche ihren Wohnsitz in einem EWR-Staat oder 
7
Die Pflegegeldeinstufung 
der Schweiz haben. Laut EuGH
24
würde ein derartiger ,,Inlandsbezug" in diesen Fällen gegen 
Art 19 Abs 1 Wanderarbeitnehmerverordnung (EWG 1408/71) verstoßen. Der EuGH 
argumentierte so, dass das Pflegegeld europarechtlich eine Vervollständigung zu den 
Leistungen der Krankenversicherung darstelle und das Bundespflegegeld eine
beitragsabhängige Leistung sei, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung EWG 
1408/71 falle. Folglich ist das Pflegegeld in die EU-Mitgliedstaaten zu exportieren 
(Exportgebot), wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat 
hat. Durch die seit 01.05.2010 in Geltung befindliche (Nachfolge)Verordnung zur 
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) hat sich an dieser 
Rechtslage nichts verändert.
6. Pflegebedarf im Sinne des BPGG
6.1 Gesetzliche Definition 
Der Begriff des ,,Pflegebedarfs" setzt sich nach dem Gesetz aus dem ,,Betreuungsbedarf"
und dem ,,Hilfsbedarf" zusammen.
25
 Was wiederum unter Betreuungs- und Hilfsbedarf 
konkret zu verstehen ist, ist aus den  §§ 1 und 2 der EinstV zu entnehmen.  
Laut § 1 Abs 1 EinstV sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen 
Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen 
Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung 
ausgesetzt wäre. Zu diesen Tätigkeiten zählen laut § 1 Abs 2 EinstV insbesondere das An-
und Auskleiden, das Zubereiten und die Einnahme von Mahlzeiten, die Verrichtung der
Notdurft, die Einnahme von Medikamenten und die Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Diese 
Aufzählung ist als demonstrative zu bewerten, was durch das vorangestellte Wort 
,,insbesondere" impliziert wird. 
Unter  Hilfsbedarf fallen nach § 2 Abs 1 EinstV aufschiebbare Verrichtungen, welche von 
anderen Personen erbracht werden, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur 
Sicherung der Existenz erforderlich sind. Unter die taxative Aufzählung
26
 der 
Hilfsverrichtungen lt. § 2 Abs 2 EinstV fallen die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, 
Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der 
persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des 
24
EuGH RsC-215/99 Jauch/PVA der Arbeiter ECR 2001 I-1901
25
 Vgl Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG § 4  Rz 5 
26
 Vgl Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG § 4 Rz 16; siehe auch z.B OGH 10 ObS 102/01z SSV-NF 
16/23 
8
Die Pflegegeldeinstufung 
Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im 
weiteren Sinn. 
Durch das aktuelle österreichische Schrifttum wurden die gesetzlichen Bestimmungen 
sinnvoll ergänzt bzw. konkretisiert. Um als pflegebedürftige Person eingestuft zu werden, 
bedarf es einer klaren Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Arten von Maßnahmen,
welche gesetzt werden, um den ursprünglichen Gesundheitszustand wiederherzustellen
bzw. den gegebenen zu erhalten. Handelt es sich um ,,Verrichtungen medizinischer Art"
27
,
so fallen diese Verrichtungen nicht unter den Anwendungsbereich des BPGG, da hierfür 
grundsätzlich die Krankenversicherungsträger zuständig sind. Es muss sich  folglich bei 
diesen Tätigkeiten um Verrichtungen nicht medizinischer Art handeln, um bei der 
Pflegegeldeinstufung Berücksichtigung zu finden.
28
Diese, in der Praxis höchst relevante 
Frage, führt uns zum nächsten Abschnitt, in welchem die rechtlichen Abgrenzungskriterien 
zwischen Pflege einerseits und einer ,,medizinischen Hauskrankenpflege" bzw. einer 
,,Krankenbehandlung" andererseits beleuchtet werden.
6.2 Rechtliche Abgrenzung: medizinische Hauskrankenpflege und 
Krankenbehandlung 
Gemäß § 117 Z 2 ASVG werden als Leistungen der Krankenversicherung aus dem 
Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137), erforderlichenfalls 
medizinische Hauskrankenpflege (§ 151) oder Anstaltspflege (§§ 144 bis 150) gewährt. Der 
Ausdruck "erforderlichenfalls" steht dabei in Beziehung zu den Regelungen des § 144 Abs 1 
ASVG und § 151 Abs 1 ASVG, nach denen medizinische Hauskrankenpflege bzw. 
Anstaltspflege zu gewähren sind, "wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert".
Voraussetzung für die Hauskrankenpflege und die Anstaltspflege ist somit die 
Verwirklichung des Versicherungsfalls der Krankheit, also das Vorliegen von Krankheit in 
sozialversicherungsrechtlichem Sinn (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG).
29
Folglich fallen diese Sachverhalte nicht unter den Anwendungsbereich des BPGG. 
6.2.1
Medizinische Hauskrankenpflege 
Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist medizinische Hauskrankenpflege iSd 
§ 151 Abs 1 ASVG zu gewähren.
30
 Die medizinische Hauskrankenpflege wird erbracht durch 
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die von der 
27
Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld
2
 Rz 12 
28
Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld
2
 Rz 12 
29
OGH 10 ObS 315/00x ZAS 6/2001, 43  
30
VfgH V 91/03ua ASoK 2004, 178
9
Die Pflegegeldeinstufung 
Versicherungsanstalt beigestellt werden, oder die mit der Versicherungsanstalt in einem 
Vertragsverhältnis im Sinne des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozial-
versicherungsgesetzes stehen, oder die im Rahmen von Vertragseinrichtungen tätig sind, die 
medizinische Hauskrankenpflege betreiben.
31
 Zu diesen Verrichtungen zählen qualifizierte 
Pflegeleistungen wie die Verabreichung von Injektionen, die Sondenernährung, 
Dekubitusversorgung, Stoma-, Fistel- und Katheterpflege. Nicht dazu zählen die Grundpflege 
sowie die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken.
32
 Diese Art der Hauskrankenpflege 
wird maximal vier Wochen gewährt.
33
 Durch eine chef- oder kontrollärztliche Bewilligung ist 
diese Frist, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, jedoch zu verlängern.
34
Medizinische Hauskrankenpflege wird nach § 151 Abs 6 ASVG nicht gewährt, wenn sich 
Patienten in stationärer Pflege in einer Krankenanstalt befinden, oder in einer Pflegeanstalt für 
chronisch Kranke, einem Heim für Genesende oder in einer Sonderkrankenanstalt, die 
vorwiegend der Rehabilitation dient, untergebracht sind. 
6.2.2
Rechtliche Abgrenzung zwischen Pflege und Krankenbehandlung bzw. 
therapeutisches Verfahren 
Nach herrschender Rechtsprechung ist die Abgrenzung  zwischen dem anzurechnenden 
Pflegeaufwand und den nicht im Rahmen der Pflegegeldgesetze zu ersetzenden medizinischen 
Behandlungen, therapeutischen Maßnahmen oder medizinischen 
Hauskrankenpflegeleistungen so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann 
anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein ansonsten nicht behindert 
Mensch gewöhnlich selbst vornehmen kann.
35
Beispiel 1: Pflegegeld - Medizinische Hauskrankenpflege 
Laut einem Urteil des OGH besteht bei einem notwendigen Verbandswechsel, z.B wegen 
chronischer Unterschenkelgeschwüre bei venöser Insuffizienz, kein Pflegebedarf im Sinne 
des BPPG, wenn auch ein Mensch, der über das Venenleiden hinaus keine Behinderung hat, 
regelmäßig einen solchen Verbandswechsel nicht selbst durchführen kann.
36
 In diesem Fall 
besteht Anspruch auf medizinische Hauskrankenpflege laut § 151 ASVG oder auf 
Krankenbehandlung laut § 133 ASVG. Kann ein behinderter Mensch das Verbinden der 
31
§ 151 Abs 2 ASVG
32
§ 151 Abs 3 ASVG
33
§ 151 Abs 5 ASVG
34
OGH 10 ObS 315/00x ZAS 6/2001, 43
35
Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld
2
 Rz 14  
36
OGH 10 ObS 102/98t SSV-NF 12/81; zuletzt OGH 10 ObS 154/11m ARD 6212/9/2012
10
Die Pflegegeldeinstufung 
Unterschenkel aber nur deshalb nicht, weil er an einer Behinderungen leidet, so wäre der 
notwendige Aufwand im Rahmen der Ermittlung des Pflegeaufwandes zu berücksichtigen.
37
Beispiel 1.2: Pflegegeld - Medizinische Hauskrankenpflege
Weiters judizierte der OGH, was in diesem Fall in der Literatur auf viel Kritik stieß, dass das 
lebensnotwendige Absaugen von Schleim durch die Mutter an ihrem behinderten Kind
38
keinen Pflegebedarf im Sinne des BPGG  darstelle. Das Höchstgericht argumentierte, dass 
Betreuungsleistungen, die nach kurzer Einschulung durch Therapeuten von Nicht-Fachleuten 
(vor allem von Familienangehörigne) im Rahmen bestimmter Therapien geleistet werden 
können, weder der Betreuung noch der Hilfe iSd BPGG zuzurechnen sind und somit bei der 
Bemessung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen seien. Bei der aufgrund einer 
Schluckstörung notwendigen Hilfe beim Absaugen handle es sich um Betreuungsleistungen, 
die auch an nicht Pflegebedürftigen von dritten Personen durchgeführt werden müssten und 
daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung bei der Ermittlung des Pflegebedarfes im Sinne 
des BPGG nicht berücksichtigt werden könnten.
39
Diese Entscheidung ist insoweit bemerkenswert, zumal in den EB zur EinstV 1999 als 
Beispiel für zeitlich unkoordinierbare ,,Pflegemaßnahmen" ausdrücklich das wegen einer 
Schlucklähmung regelmäßige Absaugen des Pflegebedürftigen genannt wird, der OGH jedoch 
in der zitierten Erläuterung das Vorliegen einer Pflegemaßnahme iSd BPGG ausdrücklich 
unter Bezugnahme darauf verneint.
40
 Ebenso sind therapeutische Maßnahmen an Behinderten, 
die der Erhaltung und der Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, bei Ermittlung des 
Pflegebedarfes nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Verrichtungen 
tatsächlich von Angehörigen durchgeführt werden.
41
 In diesem Sinne ist beispielsweise die 
Unterstützung bei logopädischen Übungen
42
, Therapiehandlungen nach BOBATH
43
 oder 
physiotherapeutischen Übungen
44
 bei der Ermittlung des Pflegebedarfes nicht zu 
berücksichtigen. 
37
 OGH 10 ObS 102/98t SSV-NF 12/81 
38
OGH 10 ObS 206/00t SSV-NF 14/95
39
Vgl OGH 10 ObS 206/00t SSV-NF 14/95
40
Allmer, Jüngere Judikatur zur Abgrenzung, 2005,  7; Vgl auch Greifeneder/Liebhart, Handbuch Pflegegeld
2
Rz 14
41
Greifeneder/Leibhart, Handbuch Pflegegeld
2
 Rz 17
42
OGH 10 ObS 185/00d SSV-NF 14/99
43
OGH 10 ObS 10/08f SSV-NF 22/10
44
OGH 10 ObS 185/00d SSV-NF 14/99
11
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2012
- ISBN (Paperback)
- 9783956843235
- ISBN (PDF)
- 9783956848230
- Dateigröße
- 1.1 MB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Wirtschaftsuniversität Wien
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 1
- Schlagworte
- Pflegebedarf BPGG Diagnosebezogene Mindesteinstufung Pflege Pflegegeldstufe Betreuungsbezogener Mindestwert
- Produktsicherheit
- BACHELOR + MASTER Publishing
 
					