Die Genese des österreichischen Konkordats von 1933/34: Eine Studie zur Entwicklung der Staat-Kirche-Beziehungen in Österreich
Zusammenfassung
Daher werden die historischen Voraussetzungen – unter Einbeziehung des Konkordats vom 18. August 1855 – entlang ihrer Zeitlinie analysiert und der Versuch unternommen, diesen schwerwiegenden Vorwurf als haltlos zu entlarven. Die Relevanz des Themas für die Allgemeinheit zeigt sich am deutlichsten in dem Umstand, dass das österreichische Konkordat von 1933/34 von seinen Kritikern immer wieder scharf angegriffen und ihm seine Existenzberechtigung abgesprochen wird.
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
3 Zentrale Begriffe und Konzepte
Bei der Auswahl der einleitend zu definierenden Begriffe und Konzepte habe ich mich an der Formel „Beschränkung tut not“ orientiert. Meine Wahl ist daher auf eine Trias gefallen, bestehend aus den Begriffen „ Konkordat “ (was ziemlich naheliegend war), „ Heiliger Stuhl “ (weil dieser in Konkordaten immer einer der Vertragspartner zu sein pflegt), und zuletzt „ Staatskirchenrecht “ (weil Konkordate stets gestaltend auf dieses Einfluss nehmen).
3.1 Konkordat (in seiner allgemeinen Bedeutung)
Eine erste Begriffsdefinition finden wir im Lexikon für Theologie und Kirche: „Unter einem Konkordat wird ein zweiseitiger völkerrechtlicher Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Staat verstanden, der die dauernde Regelung sämtlicher oder auch nur eines Teiles der die beiden Konkordatspartner gemeinsam berührenden kirchlichen und staatskirchenrechtlichen Angelegenheiten zum Ziel hat.“[1] Konkordate sind also Vereinbarungen zwischen einem Staat und der katholischen Kirche – die herrschende Meinung erachtet sie als echte Verträge. Vereinzelt lehnen Staatstheoretiker ihren Charakter als völkerrechtliche Verträge indessen ab: mit dem Argument, „daß ihr wesentlicher Inhalt die innerstaatliche Ordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche ist.“[2]
Dieser Umstand werde noch deutlicher – so Reinhold Zippelius – „bei Kirchenverträgen mit der evangelischen Kirche, die den gleichen Gegenstand regeln wie Konkordate und inhaltlich oft weitgehend mit diesen übereinstimmen, bei denen aber überhaupt kein Völkerrechtssubjekt sichtbar wird, das dem Staat als Vertragspartner gegenüberträte.“[3] Ob man Konkordate wie Kirchenverträge deshalb als „Verträge sui generis“, „quasivölkerrechtliche Verträge“ oder „Staatsverträge“ bezeichnen möchte, ist nach Zippelius eine zweitrangige Frage; wesentlich ist, „daß sie nach heute herrschender Ansicht als Verträge weder einseitig widerrufen, noch einseitig interpretiert werden können.“[4] Friedrich Koja betont, dass unter den synonym gebrauchten Begriffen „Staatsvertrag“ und „völkerrechtlicher“ („internationaler“) Vertrag „nicht nur Verträge zwischen Staaten, sondern alle Verträge zwischen Völkerrechtssubjekten zu verstehen sind, sofern sie nicht rein privatrechtlicher Natur sind.“[5]
In der Konkordatspraxis werden – Joseph Listl folgend – nur „diejenigen Verträge zwischen dem Heiligen Stuhl und einem Staat als ‚Konkordat‘ (Conventio solemnis) bezeichnet, in denen zwischen den beiden Partnern eine umfassende oder jedenfalls eine mehrere bedeutsame Sachgebiete betreffende und auf Dauer angelegte Regelung gemeinsamer Angelegenheiten erfolgt ist. Teilvereinbarungen, Konkordatsergänzungen und ‚Fortschreibungen‘ von Konkordaten werden als ‚Vereinbarung‘ (Conventio, Accordo, Accordo concordato), Notenwechsel, Protokoll, Agreement oder in Einzelfällen auch als bloßer ‚Modus vivendi‘ bezeichnet. Jedoch ist festzuhalten, daß ungeachtet der variierenden Terminologie und des unterschiedlichen Grades an Feierlichkeit, der beim Abschluß dieser Verträge aufgeboten wird, sämtlichen genannten konkordatären Abmachungen derselbe Grad an Geltung, Bindungsverpflichtung und Bestandskraft zukommt wie den umfassenden Regelungen.“[6]
Das erstrangige Ziel, das die Kirche beim Abschluss von Konkordaten verfolgt, „liegt ausschließlich auf der religiösen Ebene. Konkordate sind Mittel im Dienste der Glaubensverkündigung und damit der Verwirklichung des Heilsauftrags der Kirche.“[7] Nicht selten gebrauchten die beiden Gewalten, Kirche und Staat, Konkordate aber „zur Beseitigung von langen und tiefgreifenden Konflikten.“[8] So endete mit dem Wormser Konkordat von 1122, einem Kompromiss zwischen Kaiser Heinrich V. und Papst Calixtus II., nach „jahrelangen Verhandlungen auch im Reich der Investiturstreit.“[9] Das Wiener Konkordat von 1448, zwischen Kaiser Friedrich III. und Papst Nikolaus V. abgeschlossen, ordnete unter anderem „die Pfründenverleihung im Heiligen Römischen Reich und die damit zusammenhängenden Abgaben.“[10] Weil nur vom Papst, nicht jedoch reichsrechtlich publiziert, wird es nicht zum Reichsgesetz. Und doch bestanden diese Rechtsverhältnisse „im wesentlichen bis zum Ende der Reichskirche und des Heiligen Römischen Reiches (1803/1806).“[11]
Für die katholische Kirche brach 1918 eine neue Konkordatsära an. Dieser Umstand war nicht nur durch die politischen Umbrüche in den Staaten, sondern auch durch das Inkrafttreten des Codex Iuris Canonici[12] im Jahre 1918 bedingt. Papst Pius XI. (6.2.1922-10.2.1939)[13] „wollte so weit als möglich mit Hilfe von Konkordaten das neue allgemeine Kirchenrecht durchsetzen.“[14] Insgesamt bilden die beiden Pontifikate Pius‘ XI. und Pius‘ XII. (2.3.1939-9.10.1958)[15] in der neueren Konkordatsgeschichte „wegen der großen Zahl der in diesem Zeitraum abgeschlossenen Konkordate den bisherigen Höhepunkt der kirchlichen Konkordatspolitik.“[16]
Das scheinbar dem alten System der societas-perfecta-Lehre verbundene Konkordat ist im Zuge des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965) und dessen Aussagen über das Verhältnis von Kirche und Staat in Diskussion geraten.[17] Denn das Zweite Vatikanum greift in seiner Lehre über die Kirche auf ausdrucksstarke biblische Bilder zurück (Kirche als Volk Gottes; als Leib des Herrn; als Tempel des Heiligen Geistes)[18], während dem Codex Iuris Canonici von 1917 noch das Kirchenbild der societas perfecta zugrunde liegt, womit zum Ausdruck gebracht wird, „daß es sich bei der Kirche wie beim Staat um eine äußerlich sichtbare Gesellschaft handelt. Und zwar um eine vollkommene Gesellschaft, d.h. um eine Gesellschaft, die alle Mittel zur Verfügung hat, die zur Erreichung ihres Zieles erforderlich sind.“[19]
Die neueste Entwicklung zeigt aber, „daß die im Gefolge der Dekrete des 2. Vaticanums entstandene innerkirchliche Diskussion um die Berechtigung von Konkordaten und den Gebrauch der darin enthaltenen Privilegien […] in der Praxis nicht zu einer Abkehr von diesem Rechtsinstitut geführt hat.“[20] Im Gegenteil, häufig wird übersehen, dass „Konkordatsrecht bzw. Kirchenvertragsrecht ganz allgemein im internationalen Vergleich eher im Vormarsch als im Rückzug befindlich ist.“[21]
Übersehen wird indessen vielfach – gerade im Zusammenhang mit der Konkordatsdiskussion –, „daß institutionelle Garantien in den Staatsverfassungen nicht in der Lage sind, den gesamten Bereich der Beziehungen Kirche – Staat – Gesellschaft abzudecken und daß sehr häufig erstarrte Interpretationen einer Anpassung an die gewandelte Situation im Wege stehen. Die konkordatäre Regelung ist elastischer.“[22]
Den hohen Rang des konkordatären Rechts innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung bekundet can. 3 des am 25. Jänner 1983 promulgierten, für den lateinischen Rechtskreis geltenden Codex Iuris Canonici (CIC/1983)[23]:
Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.
Ganz ähnlich lautet auch die entsprechende Formulierung von can. 4 des am 18. Oktober 1990 promulgierten, für den orientalischen Rechtskreis geltenden Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO)[24]:
Die Canones des Codex heben die vom Heiligen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen oder gebilligten Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten deshalb wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften des Codex.
Das partikulare Kirchenrecht der Konkordate bleibt daher bestehen; es wird vom neuen universalen Recht der beiden Codices nicht berührt und gilt als Partikularrecht weiter.
3.2 Heiliger Stuhl
Can. 361 CIC/1983 hat den folgenden Wortlaut:
Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl oder Heiliger Stuhl ist in diesem Gesetzbuch nicht nur der Papst zu verstehen, sondern auch, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Kontext anderes offensichtlich ist, das Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche und andere Einrichtungen der Römischen Kurie.
Unter dem Heiligen Stuhl (oder Apostolischen Stuhl) versteht man sohin „entweder den römischen Bischof (Papst) allein oder zusammen mit jenen kirchlichen Ämtern, durch die er die Leitung der Katholischen Kirche ausübt.“[25]
Wie der Staat ist auch die katholische Kirche eine souveräne und vollkommene Gemeinschaft in dem Sinne, dass „beide eine unabhängige, nicht von einer anderen abgeleitete Ordnung besitzen und mit allen Mitteln für die Erreichung ihres Zweckes ausgestattet sind.“[26]
Der Heilige Stuhl ist daher kraft seiner geistlichen Souveränität ein Völkerrechtssubjekt. Fischer / Köck kleiden dies in die Formulierung: „Er besitzt eine ursprüngliche, d.h. ihm schon durch seine Existenz zukommende, von Staaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten nicht abgeleitete Fähigkeit, Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein.“[27] Und weiterhin: „Aufgrund seiner Völkerrechtssubjektivität verkehrt der Heilige Stuhl auf gleicher Stufe mit den einzelnen Staaten und unterhält in Analogie zu ihnen Beziehungen zu internationalen Organisationen.“[28]
3.3 Staatskirchenrecht
Staatskirchenrecht ist staatliches Recht: „Seine Regelungen sind Ausdruck des Verhältnisses von Staat und Kirche sowie der Position des einzelnen in diesem Spannungsgefüge.“[29]
Je nach dem primären Regelungsgegenstand kann das Staatskirchenrecht eingeteilt werden in:
- Individual-Staatskirchenrecht („normiert die Rechtsstellung des einzelnen im Hinblick auf seine religiöse oder nicht-religiös-weltanschauliche Sphäre“);
- Allgemeines Staatskirchenrecht („umfaßt Regelungen, die für Kirchen und Religionsgesellschaften gelten, und zwar für alle in gleicher Weise“); und
- Besonderes Staatskirchenrecht („gilt jeweils nur für eine oder für bestimmte von mehreren Kirchen und/oder Religionsgesellschaften“)[30].
Als Querschnittsmaterie (oder komplexe Materie) geht das Staatskirchenrecht quer durch die Rechtsordnung: „Zwar gibt es spezifisch staatskirchenrechtliche Gesetze und ebensolche Verträge. Viele staatskirchenrechtliche Bestimmungen sind jedoch enthalten in Vorschriften, die primär und überwiegend andere Materien regeln.“[31]
Eine äußerst prägnante Definition des Begriffs finden wir bei Franz Pototschnig: „Unter Staatskirchenrecht versteht man heute die Gesamtheit aller, die religiös-weltanschauliche Sphäre betreffenden Normen. Solche Normen werden in Österreich in der Regel vom staatlichen (Verfassungs- bzw. einfachen Bundes-) Gesetzgeber erlassen, sie können aber auch das Ergebnis völkerrechtlicher Vereinbarungen gleichberechtigter Partner sein (Konkordatsrecht). Eine dritte Variante sind formell staatliche Gesetze, die inhaltlich mit den betreffenden Kirchen abgesprochen wurden. Ein Beispiel dafür ist das Protestantengesetz aus dem Jahre 1961.“[32]
4 Das Konkordat vom 18. August 1855 mit der österreichischen Monarchie
4.1 Die Ausgangslage
Die Ausgangssituation der katholischen Kirche in Österreich zu Beginn des 19. Jahrhunderts war durch die josephinische Gesetzgebung geprägt. Kaiser Joseph II. (1764-1790)[33] ging als aufgeklärter Despot von dem Grundsatz aus, dass „die Leitung sämtlicher Kirchen dem Staatoberhaupte zukomme, und verbot deshalb den freien Verkehr der Gläubigen und der Geistlichkeit seines Reiches mit dem Oberhaupte der katholischen Kirche, wie er auch die Verkündigung sämtlicher kirchlicher Verordnungen, selbst wenn es sich um reine Glaubenssachen handelte, von seiner vorherigen Genehmigung (Placet) abhängig machte.“[34] Die Einmischung des Kaisers in die rein kirchlichen Angelegenheiten überstieg jedes Maß und führte zu für die römisch-katholische Kirche unerträglichen Zuständen, die auch während der kurzen Herrschaft seines Nachfolgers Leopold II. (1790-1792)[35] unverändert blieben.[36] Andere Religionsgemeinschaften haben seine Herrschaft bis heute als eine für sie segensreiche in Erinnerung.
Franz II./I. (1792-1806 / 1804-1835)[37] indessen erkannte bereits die Notwendigkeit von Reformen der kirchlichen Verhältnisse in Österreich; unter Ferdinand I. (1835-1848)[38] wurde eine Kommission zur Vorbereitung eines Konkordats eingesetzt, jedoch trat die entscheidende Wendung erst mit dem Regierungsantritt Franz Josephs I. (1848-1916)[39] im Jahre 1848 ein. Dieser erklärte alle josephinischen und leopoldinischen Kirchengesetze für aufgehoben und ließ „den Verkehr der Gläubigen und des Klerus mit dem Papste wieder zu. Desgleichen stellte er die Disziplinargewalt der Bischöfe wieder her und leitete mit dem Heiligen Stuhl Verhandlungen über den Abschluß eines Konkordats am 2. Dezember 1852 ein.“[40] Diese Verhandlungen mündeten in das am 18. August 1855 in Wien abgeschlossene Konkordat.
Dieses Konkordat wurde am 25. September 1855 vom Kaiser und am 2. November 1855 von Papst Pius IX. (16.6.1846-7.2.1878)[41] ratifiziert und publiziert. Mit Patent vom 5. November 1855 erfolgte die Publikation des Konkordats als Staatsgesetz.[42] Die römische Kurie hatte damit einen Pyrrhussieg errungen, denn dieser Konkordatsabschluss sollte als ein anachronistisches Missgeschick das Verhältnis von Kirche und Staat in Österreich beinahe ein Jahrhundert lang belasten: „Hierokratische Prinzipien hatten sich im Neoabsolutismus Österreichs durchgesetzt, und das Konkordat, als Bündnis zwischen Thron und Altar konzipiert, hatte den Thron dem Altar subordiniert.“[43]
Erika Weinzierl verweist auf die zweifache Bedeutung dieses Konkordats: „Einerseits war es der Verzicht des Staates auf das seit mehr als drei Vierteljahrhunderten ausgeübte josephinische Kirchenregiment und damit ein feierlicher Friedensschluß zwischen Papst und Kaiser. Andererseits aber war es durch den Zeitpunkt seines Abschlusses auf der Höhe des neoabsolutistischen Regimes und seine großen Zugeständnisse an die Kirche den österreichischen Liberalen von Anfang an ein Stein des Anstoßes. Ihren jahrelangen erbitterten Angriffen ist es schließlich auch zum Opfer gefallen.“[44]
4.2 Krise und Lösung des Konkordats von 1855
Dem Liberalismus jener Zeit war – wie Max Hussarek es in seiner akribischen Untersuchung auf den Punkt bringt – „die formelle Wahrung der staatlichen Souveränität in kirchenpolitischen Dingen die Hauptsache, und er verwarf ohne nähere Prüfung alles, was dieser zuwiderlaufen schien.“[45] Dabei stand im Vordergrund das Konkordat, „in welchem nicht bloß die Verkörperung des kirchenpolitischen Systems, sondern überhaupt das Symbol der gesamten Richtung des Staatswesens erblickt wurde. Gerade diese und nicht einzelne Sätze der vertragsmäßig mit dem Heiligen Stuhle vereinbarten einschlägigen Rechtsordnung bildeten den Gegenstand des Angriffes.“[46]
1867 wurde – in Ausführung eines kaiserlichen Entschlusses – der bisherige Gesandte in Spanien, Albert Graf von Crivelli, auf den Posten des österreichischen Botschafters beim Heiligen Stuhl berufen. Die dem Grafen Crivelli vorgezeichnete Aufgabe bestand darin, „den Heiligen Stuhl in erster Linie zur Auflösung des Konkordats in wechselseitiger und freundschaftlich im Sinne dieses Vertrages (Art. 35) gepflogener Verhandlung zu vermögen.“[47]
Falls Crivelli in diesem Ansinnen kein Entgegenkommen fände, wurde dem Heiligen Stuhl die Aufhebung des Konkordats durch die österreichische Regierung gemäß der völkerrechtlichen Klausel „Rebus sic stantibus“ in Aussicht gestellt. Die Zwangslage, aus der heraus die österreichische Regierung handelte, resultierte aus der notwendigen Zustimmung zu einer Reihe von aus der Initiative des Reichsrates hervorgegangenen Gesetzen, die im Widerspruch zu den Vereinbarungen vom Jahre 1855 standen. Dabei ging es um die Wiedereinführung des Eherechts des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches und der staatlichen Ehegerichtsbarkeit, die Form der Schließung von Mischehen und deren rechtliche Wirkung, die Gestaltung der religiösen Erziehung der Kinder aus solchen Verbindungen, und die Durchführung von Begräbnissen von Angehörigen anderer christlicher Bekenntnisse auf katholischen Friedhöfen.[48]
Wenngleich das Ansinnen einer Auflösung des Konkordats im gegenseitigen Einvernehmen von Rom sofort zurückgewiesen wurde und Crivellis Mission insofern gescheitert ist, erzielte er doch die Bereitwilligkeit des Heiligen Stuhles zu einer teilweisen Abänderung des Konkordats. In dieser Situation wäre es also darauf angekommen, von Österreich aus eine Unterlage für eine entsprechende Verständigung anzubieten. Bei der österreichischen Regierung bestand aber, wie Hussarek konstatiert, „überhaupt keine zu Verhandlungen geneigte Stimmung.“[49]
Während die Dezemberverfassung 1867 bereits mehrfach dem Konkordat widersprach, erfolgte mit der Sanktion dreier kirchenpolitischer Gesetze am 25. Mai 1868 de facto der Bruch des Konkordats. Bei diesen, als Maigesetze von 1868 bekannten Gesetzen, handelte es sich um das Ehegesetz (setzte für Katholiken die Vorschriften des ABGB-Eheschließungsrechts in Kraft), das Schule-Kirche-Gesetz (übertrug die oberste Leitung und Aufsicht über das Unterrichts- und Erziehungswesen allein dem Staat und seinen Organen) und das Gesetz über interkonfessionelle Verhältnisse (beseitigte alle gesetzlichen Bestimmungen, die dem Grundsatz der Gleichheit der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften widersprachen, und regelte erstmals in Österreich generell den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft für den staatlichen Bereich).[50]
Bereits während der parlamentarischen Verhandlungen wiesen die Liberalen „immer wieder auf die Unvereinbarkeit von Verfassung und Konkordat hin, man sah in den Maigesetzen geradezu einen Testfall für die konstitutionelle Monarchie.“[51] Mit ihrer Sanktion durch den Kaiser wurde eine entscheidende Phase der Auseinandersetzung zwischen der katholischen Kirche und dem Verfassungsstaat abgeschlossen. Aber die Auseinandersetzung war noch nicht zu Ende: „Nach der einseitigen Abänderung wesentlicher Vertragspunkte durch die Monarchie war der endgültige Fall des Konkordats nur mehr eine Frage kurzer Zeit, da es mit der Dezemberverfassung und den kultuspolitischen Ausführungsgesetzen nicht mehr vereinbar war.“[52]
Ungeachtet dessen wurden intensive diplomatische Beziehungen zwischen Wien und Rom fortgesetzt, deren Zweck – auf ausdrücklichen Wunsch des Kaisers – darin bestand, „zu verhindern, daß es wegen der eklatanten Verletzung des Konkordats durch die österreichische Gesetzgebung etwa zu einem völligen Bruche mit dem Heiligen Stuhl komme.“[53] Wenngleich das Konkordat nach den Maigesetzen von 1868 im Kern ausgehöhlt war, blieb der Vertrag als solcher „als synallagmatischer Pakt in Kraft.“[54] Und es schien auch „die Hoffnung nicht unberechtigt, daß keine wesentlichen Gravamina mehr geltend gemacht und der Konkordatssturm sich legen würde.“[55] In der Tat kam es auf Seiten Österreichs zu einem Abflauen der Spannungen und auf der Gegenseite stand „die Bereitwilligkeit des Heiligen Stuhles fest, das Konkordat auch als Torso aufrecht zu erhalten.“[56]
Für die baldige Kündigung des Konkordats sollte aber „nicht die Innen-, sonder die Außenpolitik Österreichs den Ausschlag geben.“[57] Eine überragende Rolle spielte dabei der fanatische Wille von Friedrich Ferdinand Graf von Beust (07.02.1867-30.12.1867 Ministerpräsident, davor und danach auch österreichischer bzw. österreichisch-ungarischer Minister des Äußeren)[58], für die Niederlage bei Königgrätz an Preußen Rache zu nehmen. Er teilte die Meinung vieler Österreicher, für die das Konkordat auch am politischen Niedergang schuld war: „Der ‚Konkordatsstaat‘, die ‚Konkordatssoldaten‘ und die ‚Konkordatspolitiker‘ galten als die Ursachen für die Niederlagen von 1859 [Solferino] und 1866 [Königgrätz].“[59]
Am 9. Mai 1870 begannen die Konzilsberatungen über die päpstliche Unfehlbarkeit. Zahlreiche Kardinäle und Bischöfe standen in Opposition zu einer Definition des Dogmas. Es zeigte sich aber, dass die Mehrheit der Opponenten nicht grundsätzlich, sondern aus Gründen der Inopportunität dagegen stimmte. Andere waren sich noch nicht im Klaren, wollten die Definition aber nicht verhindern, und „so reisten 55 Bischöfe mit Erlaubnis des Papstes vor der Endabstimmung aus Rom ab. In der feierlichen vierten Konzilssitzung [am 18. Juli 1870] aber wurde […] die Konstitution Pastor aeternus, die die Lehren vom Primat und der Unfehlbarkeit des Papstes enthielt, mit 533 Ja-Stimmen gegen nur zwei Nein-Stimmen angenommen.“[60]
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Sympathien Kaiser Franz Josephs „auf der Seite der österreichischen und ungarischen Prälaten standen, welche der oppositionellen Minorität der Konzilsväter angehörten und die Dogmatisierung des unfehlbaren Lehramtes des Papstes zurzeit für minder opportun und in ihren politischen Auswirkungen für gefährlich erachteten.“[61] Die österreichische Regierung entschloss sich, diese Situation „als günstige Gelegenheit für die Aufhebung des Konkordats zu nützen. Der neue Kultusminister Karl von Stremayr stellte im Kronrat den Antrag, ‚das Konkordat nunmehr durch die in seinem Wesen geänderte Natur der päpstlichen Gewalt als des einen der Konpaziszenten für unwirksam zu erklären‘. Damit ersparte man sich eine förmliche Kündigung.“[62]
Man beachte in diesem Zusammenhang, dass das Konkordat im Jahre 1870 „nicht als staatliches Gesetz – kaiserliches Patent vom 5. November 1855 – aufgehoben, sondern auf Grund des Antrages des Kultusministers und des kaiserlichen Handschreibens über diesen Antrag […] als völkerrechtlicher Vertrag für hinfällig [ Kursivschreibung von mir] erklärt worden [ist].“[63] Das rechtliche Ergebnis der Lösung des Konkordats ist somit ein „quasi-international-rechtliches, kein staatsrechtliches gewesen […].“[64] Hussarek stellt demgemäß folgerichtig fest, „daß das Hauptgewicht dieses bedeutungsvollen Staatsaktes überhaupt nicht auf rechtlichem, sondern auf sozialem und politischem Gebiete lag.“[65] Die innerstaatliche Geltung des Konkordats wurde formell erst durch das Katholikengesetz 1874 zur Gänze aufgehoben.[66]
Dieses letztere war eines aus einer Reihe konfessioneller Gesetze zur Neuordnung der staatlich-kirchlichen Beziehungen, die Cultus- und Unterrichtsminister Karl von Stremayr am 21. Jänner 1874 dem Abgeordnetenhaus vorgelegt hatte; und zwar:
1) das Gesetz über die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche (Katholikengesetz);
2) das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der klösterlichen Genossenschaften (Klostergesetz);
3) das Gesetz über die Beitragsleistung des Pfründenvermögens zum Religionsfonds und
4) das Gesetz über die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften.
Diese vier Gesetze wurden vom Abgeordnetenhaus und Herrenhaus beschlossen und – mit Ausnahme des Klostergesetzes – vom Kaiser sanktioniert.[67] Im Katholikengesetz wurde „die durch die Konkordatskündigung erforderlich gewordene Neuregelung der Stellung der katholischen Kirche im Staat vorgenommen. Das kaiserliche Patent vom 5. November 1855 […] wurde dadurch seinem vollen Inhalt nach aufgehoben. […] Das Gesetz schloss sich […] in Einzelheiten so sehr an den älteren Rechtszustand an, daß in mancher Hinsicht josephinische Traditionen zu finden sind und der katholischen Kirche ein geringeres Maß an Bewegungsfreiheit eingeräumt wird als anderen Religionsgesellschaften.“[68]
Die im Katholikengesetz von 1874 normierten Einschränkungen der Freiräume der katholischen Kirche wurden indes abgeschwächt durch eine „eher kirchenfreundliche Verwaltungspraxis.“[69] Im Übrigen blieb die konfessionelle Gesetzgebung der folgenden Jahrzehnte weitgehend statisch. Weinzierl pointiert die damalige Lage wie folgt: „Bis zum Zusammenbruch der Monarchie basierte daher die Kirchengesetzgebung im wesentlichen auf den konfessionellen Gesetzen der Jahre 1868 und 1874, deren Milderungen und versöhnliche Durchführung von seiten des Staates schließlich auch die Katholiken bewogen, sich mit ihnen mehr oder minder abzufinden.“[70]
In der Völkerrechtslehre wird der oben beschriebene Vorgang der Kündigung des Konkordats von 1855 durch Österreich im Jahre 1870 hervorgehoben als: „Einer der berühmtesten Fälle der Anwendung der clausula rebus sic stantibus im 19. Jhdt.“[71] Der Formulierung von Heribert Franz Köck folgend handelte es sich um eine „Kündigung […] wegen der behauptetermaßen in der Person eines der Vertragspartner – nämlich des Papstes wegen der Unfehlbarkeitsdefinition durch das Erste Vatikanische Konzil – eingetretenen Änderung der Umstände. Tatsächlich stellte allerdings das Infallibilitätsdogma nur den Vorwand für die einseitige Konkordatsauflösung durch Österreich dar, weil damit keineswegs im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander eine grundlegende Änderung der Umstände eingetreten war.“[72]
[...]
[1] Listl, Joseph, Lexikon für Theologie und Kirche, Sechster Band, Sonderausgabe (Durchgesehene Ausgabe der 3. Auflage 1993-2001), Freiburg im Breisgau 2006 [Kurz: LThK], Stichwort: Konkordat.
[2] Zippelius, Reinhold, Staat und Kirche, Eine Geschichte von der Antike bis zur Gegenwart, 2., neu bearbeitete Auflage, Tübingen 2009, 170f.
[3] Zippelius, Staat, 171.
[4] Ebda.
[5] Koja, Friedrich, Allgemeine Staatslehre, Wien 1993, 54f.
[6] Listl, Joseph, Konkordate aus der Sicht des Heiligen Stuhles, in: Paarhammer, Hans / Franz Pototschnig / Alfred Rinnerthaler (Hrsg.), 60 Jahre Österreichisches Konkordat, München 1994 (= Veröffentlichungen des internationalen Forschungszentrums für Grundfragen der Wissenschaften Salzburg, Neue Folge, Band 56), 13-33, 18.
[7] Listl, Konkordate, 14.
[8] Weinzierl-Fischer, Konkordate, 5.
[9] Heim, Manfred, Kirchengeschichte in Daten, München 2006, 54.
[10] Weinzierl-Fischer, Konkordate, 5.
[11] Heim, Manfred, Einführung in die Kirchengeschichte, München 2000, 66.
[12] Codex Iuris Canonici, Pii X Pontificis Maximi iussu digestus Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus / praefatione Emi. Petri Card. Gasparri et indice analytico-alphabetico auctus, Typis Polyglottis Vaticanis MCMXXXIII [Kurz: CIC/1917].
[13] Daten aus: Lexikon der Päpste und des Papsttums, (Lexikon für Theologie und Kirche kompakt, Auf der Grundlage des Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Auflage), Freiburg im Breisgau 2001, Stichwort: Pius XI.
[14] Potz, Richard, Ist das Konkordat noch zeitgemäß?, in: Österreichisches Archiv für Recht und Religion (öarr), 53 (2006), 64-86, 72.
[15] Daten aus: Lexikon der Päpste und des Papsttums, Stichwort: Pius XII.
[16] Listl, Joseph, § 116 Die Lehre der Kirche über das Verhältnis von Kirche und Staat, in: Listl, Joseph / Heribert Schmitz (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Zweite, grundlegend neubearbeitete Auflage, Regensburg 1999, [1239]-1255, 1554.
[17] Puza, Richard, Katholisches Kirchenrecht, Heidelberg 1986, 87.
[18] Vgl. dazu u. a. Art. 17 der Dogmatischen Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“, zB in: Rahner, Karl / Herbert Vorgrimler (Übersetzer und Autoren), Kleines Konzilskompendium. Sämtliche Texte des Zweiten Vatikanums. Allgemeine Einleitung – 16 spezielle Einführungen – ausführliches Sachregister, Freiburg im Breisgau 321966.
[19] Puza, Richard, Katholisches Kirchenrecht, Heidelberg 1986, 194.
[20] Puza, Kirchenrecht, 87.
[21] Potz, Konkordat, 65.
[22] Puza, Kirchenrecht, 88f.
[23] Codex Iuris Canonici – Codex des kanonischen Rechtes, lat./dt. Ausgabe, Kevelaer 31989 [Kurz: CIC/1983].
[24] Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium – Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, Lateinisch-deutsche Ausgabe. Herausgegeben von Libero Gerosa und Peter Krämer. Übersetzt von Gerd Ludwig und Joachim Budin. Bearbeitet von Sabine Demel, Libero Gerosa, Peter Krämer, Ludger Müller. Liturgiewissenschaftliche und ostkirchenkundliche Fachberatung Michael Kunzler, Paderborn 2000 (= Amateca – Repertoria ; Bd. 2) [Kurz: CCEO].
[25] Fischer, Peter / Heribert Franz Köck, Allgemeines Völkerrecht, 4., durchgesehene und ergänzte Auflage, Wien 1994, 160.
[26] Fischer / Köck, Völkerrecht, 161.
[27] Ebda.
[28] Fischer / Köck, Völkerrecht, 162.
[29] Gampl, Inge, Staatskirchenrecht. Leitfaden, Wien 1989, 1.
[30] Gampl, Staatskirchenrecht, 6f.
[31] Gampl, Staatskirchenrecht, 1.
[32] Pototschnig, Franz, Staatskirchenrecht in Österreich in historischer Sicht, in: Weiler, Rudolf / Andreas Laun (Hrsg.), Referate und Diskussionsbeiträge am Forschungsgespräch vom 27. bis 30. November 1990 in Wien zum Thema „Die Entwicklung der Beziehung zwischen Staat und Kirche im Laufe der Geschichte der europäischen Kultur und ihre Bedeutung für die rechtliche und politische Kultur in Vergangenheit und Zukunft“, Wien 1991 (= Schriftenreihe des Universitätszentrums für Friedensforschung, Band III), 46-52, 46.
[33] Daten aus: Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte. Materialien und Übersichten, 5., überarbeitete Auflage, Wien 2009, 147.
[34] Lange-Ronneberg, Erwin, Die Konkordate. Ihre Geschichte, ihre Rechtsnatur und ihr Abschluß nach der Reichsverfassung vom 11. August 1919, Paderborn 1929, 36.
[35] Daten aus: Olechowski, Rechtsgeschichte (Materialien), 147.
[36] Lange-Ronneberg, Konkordate, 36f.
[37] Daten aus: Olechowski, Rechtsgeschichte (Materialien), 147.
[38] Ebda.
[39] Ebda.
[40] Lange-Ronneberg, Konkordate, 37.
[41] Daten aus: Lexikon der Päpste und des Papsttums, Stichwort: Pius IX.
[42] Lange-Ronneberg, Konkordate, 37f.
[43] Liebmann, Maximilian, Von der Dominanz der katholischen Kirche zu freien Kirchen im freien Staat – vom Wiener Kongreß 1815 bis zur Gegenwart, in: Leeb, Rudolf / Maximilian Liebmann / Georg Scheibelreiter / Peter G. Tropper (Hrsg.), Geschichte des Christentums in Österreich. Von der Spätantike bis zur Gegenwart, Wien 2003 (= Österreichische Geschichte, Hg. von Herwig Wolfram), 361-456, 377.
[44] Weinzierl-Fischer, Konkordate, 5f.
[45] Hussarek, Max, Die Krise und die Lösung des Konkordats vom 18. August 1855. Ein Beitrag zur Geschichte des österreichischen Staatskirchenrechts, Wien und Leipzig 1932 (= Sonderabdruck aus dem „Archiv für österreichische Geschichte“ 112. Band, 2. Hälfte), 258.
[46] Ebda.
[47] Hussarek, Krise, 261ff.
[48] Hussarek, Krise, 263f.
[49] Hussarek, Krise, 266-269.
[50] Potz, Richard / Brigitte Schinkele, Religionsrecht im Überblick, Wien 2005, 144.
[51] Leisching, Peter, Die römisch-katholische Kirche in Cisleithanien. Die Konfessionen, Sonderdruck, Wien 1985 (= Die Habsburgermonarchie 1848-1918, Band IV), 42.
[52] Ebda.
[53] Hussarek, Krise, 289f.
[54] Hussarek, Krise, 299.
[55] Ebda.
[56] Ebda.
[57] Weinzierl-Fischer, Konkordate, 114.
[58] Daten aus: Olechowski, Rechtsgeschichte (Materialien), 148.
[59] Rumpler, Helmut, Eine Chance für Mitteleuropa. Bürgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie, Wien 2005 (= Österreichische Geschichte 1804-1914, Hg. von Herwig Wolfram), 419.
[60] Franzen, August, Kleine Kirchengeschichte, Erweiterte Neuausgabe, Durchgesehen von Bruno Steimer, Erweitert bis in die Gegenwart von Roland Fröhlich, Freiburg / Basel / Wien 2006, 348f.
[61] Hussarek, Krise, 343f.
[62] Rumpler, Chance, 422.
[63] Hussarek, Krise, 361.
[64] Hussarek, Krise, 376.
[65] Ebda.
[66] Potz / Schinkele, Religionsrecht, 144.
[67] Leisching, Kirche, 57f.
[68] Leisching, Kirche, 58.
[69] Potz / Schinkele, Religionsrecht, 144.
[70] Weinzierl-Fischer, Konkordate, 128.
[71] Köck, Heribert Franz, Der Konkordatsgedanke im Völkerrecht, in: Paarhammer, Hans / Franz Pototschnig / Alfred Rinnerthaler (Hrsg.), 60 Jahre Österreichisches Konkordat, München 1994 (= Veröffentlichungen des internationalen Forschungszentrums für Grundfragen der Wissenschaften Salzburg, Neue Folge, Band 56), 35-73, 57.
[72] Köck, Konkordatsgedanke, 57f.
Details
- Seiten
- Erscheinungsform
- Erstausgabe
- Erscheinungsjahr
- 2014
- ISBN (PDF)
- 9783958206625
- ISBN (Paperback)
- 9783958201620
- Dateigröße
- 800 KB
- Sprache
- Deutsch
- Institution / Hochschule
- Universität Wien
- Erscheinungsdatum
- 2015 (Februar)
- Note
- 1
- Schlagworte
- Monarchie Erste Republik Zweite Republik Staatskirchenrecht Heiliger Stuhl